Das EuG hatte am 24. Mai 2007 entschieden, dass DSD gegen Zahlung eines angemessenen Lizenzentgeltes grundsätzlich die Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ zur Kennzeichnung von Verpackungen akzeptieren müsse, für deren Entsorgung Wettbewerber beauftragt werden.
DSD will mit der Einlegung der Rechtsmittel erreichen, dass das EuG-Urteil aufgehoben wird, und dadurch abwenden, zur Vergabe von „isolierten Markennutzungsrechten“ gezwungen zu werden. Das Unternehmen macht in seiner Begründung geltend, dass es, anders als vom EuG unterstellt, in seinen Verträgen keine „isolierten Markennutzungsrechte“ anbietet. Die Marke „Der Grüne Punkt“ kommt gerade nicht unabhängig von der Befreiungsdienstleistung in Bezug auf die Rücknahme- und Verwertungspflichten aus der Verpackungsverordnung zum Einsatz.
DSD bemängelt an der Entscheidung des EuG, sich in der immerhin sechsjährigen Verfahrenszeit nicht mit ihrem Argument auseinander gesetzt zu haben, dass die Marke „Der Grüne Punkt“ im Einklang mit der Verpackungsverordnung ausschließlich für Verpackungen vergeben wird, für die Hersteller und Vertreiber die Befreiungsdienstleistung von DSD in Anspruch nehmen. Nach dem Transparenzgebot in der Verpackungsverordnung soll die Marke schließlich dem Verbraucher eindeutig signalisieren, dass die gekennzeichnete Verpackung am System von DSD teilnimmt und für sie ein Finanzierungsbeitrag zur haushaltnahen Wertstoffsammlung geleistet wurde.
Zum Hintergrund dieses Falls:
Die EU-Kommission hatte im April 2001 den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der DSD festgestellt und verlangt, dass das Unternehmen seine Zeichennutzungsverträge mit den Zeichennehmern ändert: Zugelassen werden musste fortan eine unentgeltli-che Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ in Deutschland für Verpackungen, für die die Verpflichtungen aus der VerpackV nicht durch die Inanspruchnahme der Befreiungsdienstleistung von DSD, sondern nachweislich anderweitig erfüllt werden sollen.