"Arbeitgeber können damit auch weiter Verfahren nutzen, deren Praxistauglichkeit belegt ist", erklärt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). "Weder die Bundesregierung noch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben ein Interesse daran, Arbeitgebern das Leben mit bürokratischen Regelungen schwer zu machen. Das haben wir mit unserem Einsatz in dieser Sache bewiesen."
Für die Erfassung der Arbeitsstunden im Rahmen der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt demnach auch in Zukunft: Liegen genaue Angaben über die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Mitarbeiter vor, so sind diese zukünftig in der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzugeben. Liegen diese Angaben nicht vor, so kann der Arbeitgeber die Zahl der geschuldeten Arbeitsstunden eintragen. Liegen auch diese Daten nicht vor, so kann aushilfsweise der Vollarbeiterrichtwert eingetragen werden.
Hintergrund Meldeverfahren
Bisher meldet der Arbeitgeber seiner Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einmal im Jahr, wie viele Arbeitsstunden die Mitarbeiter in seinem Unternehmen im vergangenen Jahr geleistet haben. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt diese Gesamtmeldung. Zukünftig übermittelt der Arbeitgeber die Zahl der Arbeitsstunden mit der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Rentenversicherung. Dazu meldet er für jeden Arbeitnehmer, wie viele Arbeitsstunden dieser individuell geleistet hat. Die Rentenversicherung errechnet aus der Summe der Einzelmeldungen, wie viele Arbeitsstunden auf das gesamte Unternehmen entfallen, und übermittelt die Gesamtsumme an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Diese nutzt die Daten für die Prävention und im Rahmen des Beitragsverfahrens.