Eine Mitteilung durch den Selbständigen ist nicht erforderlich, wenn diese bereits durch die Handwerkskammer erfolgt ist. Da die Handwerkskammern aber insbesondere bei nachträglichen Änderungen nicht alle relevanten Tatbestände melden, sollten selbständige Handwerker in diesen Fällen auf Nummer sicher gehen und eine Meldung an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeben. So können eventuelle Geldbußen und Beitragsnachforderungen vermieden werden.
Weitere Informationen gibt es bei allen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de