Bis zu zwei Monate: Kurzfristige Beschäftigung
Handelt es sich um einen „echten“ Ferienjob, der im Voraus auf maximal 50 Arbeitstage bzw. auf längstens zwei Monate begrenzt ist, ist der Verdienst – unabhängig von der Höhe – sozialabgabenfrei. Evtl. abgezogene Lohnsteuer bekommt man in der Regel über die Einkommensteuererklärung im Folgejahr wieder zurück.
Länger als zwei Monate: Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)
Werden Aushilfstätigkeiten länger als zwei Monate ausgeübt, sind sie für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 Euro monatlich beträgt. Bis zu dieser Verdienstgrenze handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, aus der lediglich der Arbeitgeber Pauschalabgaben von derzeit 30 Prozent des Verdienstes zahlt.
Jeder Ferienjobber hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aus eigener Tasche auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag (derzeit 19,9 Prozent) aufzustocken. Ein 400-Euro-Jobber kann somit durch die Investition von nur 19,60 EUR im Monat den vollen Schutz in der Rentenversicherung erwerben.
Weitere Informationen und die Faltblätter „Tipps für Studenten: Jobben und studieren“ und „Minijobs: Vorteil für Ihre Rente“ gibt es am das kostenlosen Servicetelefon der bayerischen Rentenversicherungsträger 0800 100048088 sowie bei den Fachleuten in deren Auskunfts- und Beratungsstellen.