Auch ohne Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit kann die Zeit der Ausbildungsplatzsuche als so genannte Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden und spätere Rentenansprüche mit begründen. Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass sich Schulabgänger bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchende melden und zwischen 17 und 25 Jahre alt sind.
Weitere Auskünfte erteilen die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie die ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten und -berater der Deutschen Rentenversicherung. Kostenloses Servicetelefon: 0800 10004800.