Denn Waisenrenten werden nach dem 18. bis zum 27. Lebensjahr nur gezahlt, wenn die Waise sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet oder an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr teilnimmt.
Eine Verlängerung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist während einer Ausbildung möglich für Zeiten eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes.Leider melden sich nicht alle volljährigen Waisen, wenn sie die Schule, das Studium, ihre Lehre oder ein freiwilliges Jahr abbrechen oder beenden. Läuft deshalb die Waisenrente zu Unrecht weiter, muss sie zurückgezahlt werden.
Vielfach ist auch nicht bekannt, dass während des Grundwehr- und Zivildienstes oder einer Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr besteht.
Um Missverständnisse und ärgerliche Rückzahlungen zu vermeiden, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, den Abbruch und das Ende jeder Ausbildung sofort mitzuteilen.
Rat und Hilfe gibt es bei den Mitarbeitern der Service-Zentren, am kostenlosen Bürgertelefon unter 0800 100048013 und bei den Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland.