"Wir verstehen nicht den Sinn und Zweck der Beschwerde der Bundesanwaltschaft. Es bedarf keiner Konkretisierung der aktuellen Rechtslage, diese ist eindeutig", betont Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Vizepräsident des DAV. Auch das Argument, es sei bei den abgehörten Gesprächen nicht um relevante Mandatsinhalte gegangen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn doch nicht ausgewertet werden dürfe, müssten die Ermittlungsbehörden eben auch den Inhalt des Gesprächs nicht kennen, unabhängig davon, ob es sich um irrelevante oder relevante Gesprächsinhalte gehandelt habe. "Etwas wissen zu wollen, nur um es zu wissen, ohne es wissen zu dürfen, ist töricht", betont Schellenberg weiter. Der Verdacht liege nahe, dass hier nicht das Ziel eine Konkretisierung der bestehenden Rechtslage sei, sondern eine Aufweichung. Dem stelle sich die deutsche Anwaltschaft entschieden entgegen.
Zu den Grundpfeilern des Rechtsstaates in Deutschland gehören nach Ansicht des DAV die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts und der Schutz des vertraulichen Gesprächs zwischen Mandant und Anwalt. Auch eine Verengung des Schutzes auf das Gespräch zwischen Mandant und Strafverteidiger ist nicht zielführend. Aus guten Gründen wurde 2008 der Schutz sämtlicher Gespräche zwischen Mandanten und Anwälten eingeführt. Für jede Bürgerin und für jeden Bürger muss es die Möglichkeit geben, sich einem Anwalt anvertrauen zu können. Dieser elementare Rechtsgrundsatz ist unumstößlich.