Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Mexiko zum Preis von 3.481 Euro. Um sich abzusichern, schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Etwa fünf Monate vor Reiseantritt wurde bei dem Mann eine mittelschwere Depression diagnostiziert, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten. Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub. Sie erhielten nur einen Teil des Reisepreises zurück. Die Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.161 Euro verlangten sie deshalb von der Reiserücktrittsversicherung. Diese verwies allerdings auf die Klausel in ihren Versicherungsbedingungen. Ihre Klage begründete das Paar damit, die Klausel sei überraschend und daher ungültig.
Ein Leistungsanspruch aus der Reiserücktrittsversicherung bestünde nicht, denn psychische Erkrankungen seien ausgeschlossen, entschied das Gericht. Auch sei die Ausschlussklausel nicht überraschend. Eine Klausel sei dann überraschend, wenn ihr Inhalt im Zusammenhang mit den Vertragsregelungen so ungewöhnlich sei, dass mit dieser Regelung nicht gerechnet werden könnte. Dabei sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden abzustellen. Ein entsprechender Leistungsausschluss sei in anderen Versicherungszweigen, so etwa der Unfallversicherung, der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung und der Kinderinvaliditätsversicherung schon seit längerer Zeit anerkannt. Dies stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit einer solchen Ausschlussklausel gerechnet werden müsse. Auch ein Überraschungseffekt liege nicht vor, da bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nie sämtliche denkbaren Ereignisse versichert seien. Zudem sei die Regelung klar und verständlich und nicht unangemessen.
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