In einer der Verkaufsfilialen eines Textilunternehmens sind 55 Mitarbeiter beschäftigt. Der Betriebsrat teilte dem Arbeitgeber mit, dass er eine Betriebsversammlung in den Räumen des Gewerkschaftshauses plane und den Arbeitgeber bitte, für diese etwa sechs Stunden dauernde Versammlung die Verpflegungskosten in Höhe von rund 30 Euro zu übernehmen. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab.
Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme bestehe nicht, entschied das Gericht. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat diese Auslagen nicht erstatten. Kosten müssten nur dann übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit den Aufgaben eines Betriebsrates stünden. Es zähle nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Außerdem müsse der Betriebsrat eine Betriebsversammlung so planen und durchführen, dass keine vermeidbaren Kosten anfielen. Der Erschöpfung der Teilnehmer könne der Betriebsrat auch dadurch vorbeugen, dass er angemessene Pausen ansetze. Diese könnten die Teilnehmer auch dazu nutzen, sich selbst mit Getränken und Speisen einzudecken. Hierdurch sei eine weitere konzentrierte Teilnahme an der Betriebsversammlung möglich, ohne dass zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstünden. Auch im Fall der Fortsetzung ihrer betrieblichen Arbeit müssten sich die Mitarbeiter in der Pause selbst mit Getränken oder Speisen versorgen. Deren Einnahme während einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zähle für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung.
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