In einem Freizeitbad befand sich eine Wasserrutsche. Das Auslaufbecken am Ende der Rutsche war nach beiden Seiten hin durch Absperrgitter gesichert. Zudem befand sich am Ende noch ein Drehkreuz, das sich nur in eine Richtung drehen ließ und damit ein Betreten des Auslaufbeckens verhindern sollte. Zwei 34- und 38-jährige Männer, die das Freizeitbad zum ersten Mal besuchten, folgten im Hallenbad angebrachten Schildern mir der Aufschrift "Schatzinsel". So gelangten sie in den Raum mit den Auslaufbecken. Sie stiegen in das Auslaufbecken und krabbelten dann in die Röhre. Sie seien sich über die Bedeutung der Röhren nicht im Klaren gewesen, sagten sie später. In der Röhre prallten sie mit voller Wucht mit dem späteren Kläger zusammen, der in diesem Moment die Steilrutsche hinunterrutschte. Alle Beteiligten verletzten sich bei dem Vorfall.
Dem Kläger, der bei dem Unfall insbesondere eine Teilfraktur des Schienbeinkopfes erlitt, sprach das Gericht unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu. Die beiden Männer, die in die Röhre gekrabbelt seien, hätten grundlegende und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Sie hätten fahrlässig die Körperverletzung des Klägers verursacht.
Informationen: www.anwaltauskunft.de