"Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurden abermals nur unvollständig umgesetzt", mahnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. So sei ein Richtervorbehalt nur lückenhaft vorgesehen, und vielen der Vorschriften mangele es an der notwendigen Bestimmtheit. Das Gesetz lasse vielerorts eine Verhältnismäßigkeit vermissen. In Teilen gehe es sogar weiter als der vom Bundesverfassungsgericht Anfang 2012 als teilweise verfassungswidrig befundene alte § 113 TKG. Im Gegensatz zum alten Recht solle nach dem neuen § 113 TKG eine Übermittlung von Daten auch schon zur Gefahrenvorsorge möglich sein. "Der DAV betrachtet die zunehmende Verwischung der Grenze zwischen Prävention und Strafverfolgung mit Sorge und wird auch in Zukunft derartige Entwicklungen stets kritisch begleiten", so Ewer weiter.
Bestandsdatenauskunft - Gesetz tritt in Kraft
"Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurden abermals nur unvollständig umgesetzt", mahnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. So sei ein Richtervorbehalt nur lückenhaft vorgesehen, und vielen der Vorschriften mangele es an der notwendigen Bestimmtheit. Das Gesetz lasse vielerorts eine Verhältnismäßigkeit vermissen. In Teilen gehe es sogar weiter als der vom Bundesverfassungsgericht Anfang 2012 als teilweise verfassungswidrig befundene alte § 113 TKG. Im Gegensatz zum alten Recht solle nach dem neuen § 113 TKG eine Übermittlung von Daten auch schon zur Gefahrenvorsorge möglich sein. "Der DAV betrachtet die zunehmende Verwischung der Grenze zwischen Prävention und Strafverfolgung mit Sorge und wird auch in Zukunft derartige Entwicklungen stets kritisch begleiten", so Ewer weiter.