Der DAV hält jedoch das angepriesene "vereinfachte" Verfahren vor dem Familiengericht, an dem das Jugendamt nicht beteiligt werden soll, für verfehlt. Verfehlt ist weiter, dabei mit kurzen Fristen zu operieren.
Stattdessen hält der DAV an seiner Forderung (DAV-Stellungnahme Nr. 30/2012) fest, dass mit der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft des Kindes automatisch beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusteht.
Denn die gemeinsame Verantwortung beider Elternteile entspricht - im Grundsatz - dem Kindeswohl am besten. Und auf das Kindeswohl kommt es an. Deshalb muss bei der gesetzlichen Regelung des Sorgerechts von diesem Grundsatz ausgegangen werden. Im Einzelfall mag dieser Grundsatz dem Kindeswohl zwar zuwider laufen. Für diese Fälle ist im Gesetz aber bereits in § 1671 BGB Vorsorge getroffen, damit das Gericht Korrekturen vornehmen kann.
"Es wäre verfehlt, bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern diese Korrektur quasi zum Grundsatz zu erheben. Dem DAV ist es wichtig, die Gleichstellung aller Kinder zu verwirklichen und die Rechte der Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern zu stärken. Die Wertung, die Vorschläge des DAV würden allein die Rechte der Väter stärken, greift daher zu kurz", erklärt Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht.
Das automatische gemeinsame Sorgerecht beider Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft hat auch verfahrensrechtlich Vorteile: Es bedarf keiner Sorgeerklärung mehr. Die Jugendämter werden entlastet und das Gericht wird nicht ohne Streit als "Verwaltungsbehörde" in Anspruch genommen.
Schließlich regt der DAV an, über eine Gutglaubensregel für Dritte nachzudenken, wonach Dritte darauf vertrauen dürfen, dass jeder Elternteil mit dem Einverständnis des Anderen handelt, wenn es um den Rechtsverkehr des Kindes in Schul- und Behördenangelegenheiten sowie Fragen der Gesundheitsfürsorge geht. Auch dieser Schutz gutgläubiger Dritter würde die Zahl familiengerichtlich zu entscheidender Fälle wesentlich reduzieren. Es wäre nicht erforderlich, die gemeinsame Entscheidung der Eltern für das Kind vorab zwingend gerichtlich entscheiden zu lassen.
Die aktuelle Stellungnahme Nr. 45/2012 zum Referentenentwurf mit ausführlicher Begründung können Sie hier nachlesen.