Der konkrete Gesetzesvorschlag in der DAV-Stellungnahme Nr. 42/12 lautet:
"1.) § 46 BRAO erhält folgende Überschrift:
§ 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen.
2.) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausübt, darf für seinen Dienstherrn vor Gerichten und Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.
3.) Nach Abs. 3 wird der folgende Abs. 4 angefügt:
(4) Wer in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 steht, übt in ihm seinen anwaltlichen Beruf dann aus, wenn er Berater und Vertreter in den Rechtsangelegenheiten seiner Dienstherren ist oder wenn sein Dienstherr Rechtsanwalt ist."