Der Mietvertrag verpflichtete den Mieter zur Durchführung der Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung. Bäume und Sträucher durften dabei nur nach Absprache mit dem Vermieter beschnitten und entfernt werden. Sofern der Mieter Garten und Vorgarten nicht pflegen sollte, war der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben.
Ohne Absprache mit dem Mieter vergab der Vermieter die Arbeiten an eine Gartenbaufirma und verlangte die entstandenen Kosten vom Mieter. Er begründete dies damit, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen worden sei. Inzwischen habe sich dieser Rasen in eine Wiese mit Unkraut verwandelt. Dies zeige, dass der Mieter die Gartenarbeiten unterlassen hätte.
Das sah das Gericht anders. Laut Mietvertrag sei der Mieter zwar zur Gartenpflege verpflichtet. Der Vermieter könne diese Arbeiten aber nur dann in Auftrag geben und die entsprechenden Kosten vom Mieter verlangen, wenn dieser die Pflege unterlassen habe. Das sei allerdings nicht nachgewiesen worden. Ein solches Unterlassen der Gartenpflege sei nicht bereits darin zu sehen, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen wurde, der sich nunmehr in eine Wiese verwandelt habe. Dem Vermieter stehe kein "Direktionsrecht" hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorziehe, so sei diese Veränderung nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen.
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