Der EuGH hat für die aktuelle Rechtsstellung des deutschen Notars - weitergehend als noch der Generalanwalt Villalón in seinen Schlussanträgen - ausdrücklich festgestellt, dass notarielle Tätigkeit nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt i. S. d. Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbunden ist. Der Staatsangehörigkeitsvorbehalt in der Bundesnotarordnung stellt mithin eine nach der EU-Niederlassungsfreiheit verbotene Diskriminierung dar. Damit gab der EuGH der EU-Kommission Recht, die das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (Rs. C-54/08) und fünf weitere EU-Mitgliedstaaten mit ähnlichen Zugangsbeschränkungen 2008 eingereicht hatte. Das Urteil hat nach mehr als 10 Jahren das Vertragsverletzungsverfahren beendet.
"Der Deutsche Anwaltverein und die in ihm organisierten Anwaltsnotare begrüßen es, wenn hoch qualifizierte Juristen Notar werden können, gleich woher sie kommen", sagte Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. Der Staatsangehörigkeitvorbehalt sei anachronistisch.
"Nun muss der Gesetzgeber die Bundesnotarordnung ändern", so Ewer weiter. Auch nach der Entscheidung müsse die Bundesrepublik aber selbstverständlich nicht die hohen Anforderungen an den Zugang zum Amt des Notars absenken. Das Berufsbild des Notars und des Anwaltsnotars werde also nicht verwässert.