Ein 41 Jahre alter Gerüstbauer brachte im August 2012 auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper ("Böller") in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dieser sagte aus, sein Kollege habe den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen. Der Böller-Werfer dagegen behauptete, den Feuerwerkskörper an der Tür des Klos angebracht zu haben, von wo er sich - von ihm ungeplant - gelöst habe und in die Kabine hineingerutscht sei. Der in der Toilette befindliche Kollege zog sich Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte dem Gerüstbauer wegen des Einsatzes des Feuerwerkskörpers noch in demselben Monat fristlos.
Der Mann erhob gegen die Kündigung Klage. Er vertrat die Ansicht, dass keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege, dass dies unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei seien in der Vergangenheit auch schon des Öfteren Feuerwerkskörper benutzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Er habe nie beabsichtigt, seinen Arbeitskollegen zu verletzen.
Das Gericht wies seine Kündigungsschutzklage ab. Unerheblich sei, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden sei. In beiden Fällen liege ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen zu rechnen sei. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, sei allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offenstehe. Einer vorhergehenden Abmahnung habe es angesichts der Umstände des Falles nicht bedurft. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren sei dem Arbeitgeber hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei sei zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen der Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter allgemein gehalten sei, solches Fehlverhalten zu unterbinden.
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