Geklagt hatte der Württembergische Fußballverband gegen den Betreiber der Internetseite hartplatzhelden.de. Dies ist ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können.
"Die Entscheidung war nach dem Urteil des BGH in Sachen "WM-Marken" zu erwarten. Dies ist nach geltendem Recht gut nachvollziehbar, sollte aber die Diskussion darüber anregen, inwieweit Veranstalterrechte im Sport spezialgesetzlich geschützt werden sollten. Es ist unangemessen, dass dies im Bereich der Verwertung von medialen Rechten bislang vielfach nur über die "Krücke" des Hausrechts möglich ist", so Rechtsanwalt Karl Hamacher von der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der BGH hat in seinem Urteil erläutert, dass die dem Sportverband angehörenden Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern könnten, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden.
Weiter hat der BGH ausgeführt, dass die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele im Übrigen keines Schutzes nach dem Gesetz des unlauteren Wettbewerbs bedarf.