Die Patientin leidet an übermäßigem Haarwuchs, insbesondere im Gesicht. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch Laserbehandlung. Sie argumentierte, dass die bisherigen Behandlungen den Haarwuchs nicht dauerhaft reduziert hätten. Eine Nadelepilation sei wegen der schmerzhaften Behandlung nicht zumutbar. Die Laserbehandlung sei die einzig sinnvolle Behandlungsmethode mit dauerhaftem Erfolg. Die Krankenkasse war jedoch der Auffassung, dass die Überlegenheit der Laserbehandlung bislang nicht belegt sei. So sei noch nicht ausreichend geklärt, ob es Langzeitnebenwirkungen gebe. Die Krankenkasse wollte der Frau daher lediglich eine Behandlung durch Nadelepilation bewilligen.
Die Klage der Frau blieb erfolglos. Sie habe zwar wegen der entstellenden Wirkung des Haarwuchses Anspruch auf die Kostenübernahme einer Behandlung durch die Krankenkasse, so die Richter. Die Laserbehandlung sei jedoch im Sinne des Krankenversicherungsrechtes eine neue Methode. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe noch keine positive Empfehlung zum diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben. Damit stehe noch nicht fest, ob diese Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.
Im vorliegenden Fall stehe mit der Nadelepilation aber eine wirksame andere Behandlungsmethode zur Verfügung. "Diese Behandlungsmethode werde auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein langwieriges Verfahren mit hohem Zeitaufwand handele und möglicherweise auch mit zeitweiligen Schmerzen verbunden sein könnte", so das Gericht. Den Schmerzen könne durch eine lokale Betäubung vorgebeugt werden. Im Übrigen sei auch die Behandlung mittels Laserepilation nicht völlig schmerzfrei.
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