Die Vermieterin vermietete an eine Rechtsanwalts- und Notargesellschaft Büroräume und im gleichen Objekt weitere Räume an eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft. Die Gesellschaften hatten sich zuvor zeitweise zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Nachdem sie sich wieder getrennt hatten, bot die Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatergesellschaft auch Rechtsdienstleistungen an. Die Rechtsanwalts- und Notargesellschaft sah darin eine Verletzung des im Mietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzes. Sie kündigte den Mietvertrag und stellte die Mietzahlungen ein.
Die ausstehende Miete plus Nebenkosten muss sie nun nachzahlen. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, erklärten die Richter. Zwar rechtfertige ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung, doch ein solcher sei die Konkurrenzschutzverletzung der Klägerin nicht. Die im Mietvertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel sei sowohl nach ihrem Wortlaut als auch bei lebensnaher Auslegung so zu verstehen, dass die Gesellschaft Konkurrenzschutz nur für auf künftig abzuschließende Mietverträge mit Dritten, nicht aber in Bezug auf eine Konkurrenz durch die ehemalige Mitgesellschafterin verlangen könne. Nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen waren die Richter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vermieterin nicht verpflichtet sei, Konkurrenzschutz gegenüber der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft zu gewähren. Vielmehr müssten die Gesellschafter untereinander und nicht der Vermieter durch entsprechende Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz sorgen. Da der Mietvertrag auf zehn Jahre befristet sei, könne das Mietverhältnis auch nicht vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden.
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