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Keine Vergnügungssteuer auf PCs im Internet-Café

(lifePR) (Stuttgart/Berlin, )
Wenn in einem Internet-Café die Computer ausschließlich für die Kommunikation und nicht zum Spielen bereitgestellt werden, wird keine Vergnügungssteuer fällig. So entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart im Fall eines Callshops. Dort gab es zwar PCs, aber definitiv keine Spiele. Über die entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2013 (AZ: 8 K 1993/12) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Der Betreiber eines Internet-Cafés mit Callshop stellte dort im Februar 2012 acht PCs auf. Für die Nutzung eines PC zahlen seine Kunden pro Stunde zwei Euro. Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte für den Februar Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 472 Euro fest (je PC 59 Euro). Diese Festsetzung beruhte darauf, dass in Stuttgart zum Februar 2012 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kraft getreten war. Danach sind auch gewerblich gehaltene PCs der Vergnügungssteuer unterworfen, soweit diese zum Spielen verwendet werden können. Der Café-Betreiber erhob gegen die Festsetzung Widerspruch: Er betreibe keinen Vergnügungsbetrieb, sondern ein Geschäft mit der Kommunikation. Auf seinen PCs mit Internetanschluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entsprechende Hardware vorgehalten. In seinem Internet-Café sei der Hinweis angebracht: "Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!".

Die Klage war erfolgreich. Die bloße technische Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, mache den PC noch nicht zu einem "Spielgerät" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung. Ein PC könne allenfalls dann ein vergnügungssteuerpflichtiges Spielgerät darstellen, wenn er gewerblich zu Spielzwecken, zum Beispiel in einer Spielhalle, angeboten würde. Dies sei im Betrieb des Klägers nicht der Fall, da dieser die PCs ausschließlich einem Kundenkreis anbiete, der die Geräte als Telekommunikationseinrichtung nutzen wolle. Die bloße "Eignung" eines PC mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnügungssteuer zu erheben.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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