Ein Mieter blieb die Monatsmieten für die Monate Oktober und November schuldig. Die Vermieterin kündigte dem Mann. Als dieser nicht auszog und auch die Mieten für Dezember und Januar nicht zahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Der Mieter hatte zuvor gebeten, seine Mietrückstände mit der Kaution zu verrechnen. Auch vor Gericht vertrat er die Ansicht, dass dies zumindest hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen. Außerdem habe er ein Zurückbehaltungsrecht, weil die Vermieterin ihm nicht mitgeteilt habe, wie die Kaution angelegt sei und wie viele Zinsen inzwischen angefallen seien.
Der Mann musste die Wohnung dennoch räumen. Ein Mietrückstand von zwei Monaten rechtfertige eine fristlose Kündigung, so die Richterin. Während eines laufenden Mietverhältnisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sodass er sie nicht gegen die Mietzinsforderungen habe aufrechnen können. Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegenüber der Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautionszinsen hätte der Mann nur gehabt, wenn er mit den Mietzahlungen nicht schon im Verzug gewesen wäre. Er habe jedoch erstmals im Februar das Zurückbehaltungsrecht als Argument angeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber bereits in Verzug gewesen und die Kündigung damit wirksam.
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