Die Richter haben festgestellt, dass zum täglichen Reisebedarf durchaus auch Kondome, Cremes, DVDs und Einwegkameras zählen, genauso wie pornografische Magazine, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Über den Inhalt oder Verwendungszweck der einzelnen Produkte stehe schließlich nichts im Gesetz. Vor der Verhandlung hatten sich die drei Verwaltungsrichter beim Ortstermin über Lage und Angebot des Ladens informiert.
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