In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsfrist statt beim zuständigen Landgericht Dresden irrtümlicherweise beim Landgericht Leipzig Berufung eingelegt. Seinen Irrtum hatte er vor Versendung noch rechtzeitig erkannt und die Büroangestellte angewiesen, das Adressfeld zu korrigieren. Als er anschließend erneut unterzeichnete, prüfte er das Adressfeld nicht mehr. Später musste er die Berufung in Leipzig zurücknehmen und beantragte in Dresden Wiedereinsetzung in die verpasste Frist. Das Landgericht Dresden lehnte dies ab.
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Dresdner Entscheidung. Ein Rechtsanwalt dürfe zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Mitarbeiterin, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung befolge. Hier hätten aber besondere Umstände vorgelegen, die den Anwalt hätten dazu anhalten müssen, die (vermeintlich) korrigierte Berufungsschrift im Adressfeld noch einmal zu überprüfen.
Die Entscheidung des BGH zeigt die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Umgang mit prozessualen Fristen und Büropersonal. Auch wenn ihn im Falle einer Fristversäumung kein Verschulden trifft, wenn er einer ansonsten zuverlässigen Kanzleiangestellten eine klare Weisung erteilt hat, die dann missachtet wird, so kann dies in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden anders sein. Gerade am letzten Tag einer Frist und einem sogar noch entdeckten Büroversehen muss ein Rechtsanwalt besonders sorgfältig sein und die weisungsgemäße Erledigung der von ihm angeordneten Korrektur nochmals gründlich prüfen.
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