Für den Post- und den Zeitungsboten verlangte ein Mieter zwei zusätzliche Haustürschlüssel. Der Vermieter verweigerte dies mit der Begründung, den Mieter könne die Post und die Zeitung auch anders erreichen. Im Übrigen würde es die Unsicherheit im Haus erhöhen, wenn Schlüssel an andere Personen abgegeben würden.
Das Gericht verpflichtete den Vermieter aber zur Herausgabe. Es gehöre zum "normalen Gebrauch" einer Wohnung, dass den Mieter die Post und die Tageszeitung in seinem Briefkasten zeitnah erreichen. Dies könne auch nicht dadurch gewährleistet werden, dass die Post- bzw Zeitungsboten wahllos irgendwo klingeln, in der Hoffnung, jemand werde schon öffnen. Der Vermieter könne aber, um die Sicherheit nicht zu gefährden, verlangen, dass ihm die Empfänger der zusätzlichen Schlüssel namentlich benannt werden.
Es gibt immer wieder unterschiedliche Auffassungen, was Mieter dürfen und was nicht. Vermieter und Mieter sollten sich über die tatsächlichen Rechte und Pflichten mit Hilfe von Miet- und Immobilienrechtsanwälten aufklären lassen. Solche Experten findet man unter www.mietrecht.net.