"Die stürmische Entwicklung des Verbraucherrechts in Verbindung mit seinen öffentlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bezügen ist so weit fortgeschritten, dass die Vorteile einer Verselbständigung des Verbraucherrechts und seiner Herauslösung aus dem BGB heute überwiegen", so Rechtsanwalt Dr. Friedwald Lübbert, DAV-Vizepräsident, in München. Damit wäre die Grundlage für eine Differenzierung zwischen dem Verbraucherrecht mit besonderem Schutzniveau für den Verbraucher einerseits und einem klar differenzierten verbraucherfernen Vertragsrecht zwischen Unternehmen andererseits gegeben. Ein weiterer Vorteil wäre, dass unionsrechtlich zum Verbraucherschutz vorgegebene Regelungen daraufhin überprüft werden können, ob sie auch in diesem, von dem Verbraucherrecht bereinigten Vertragsrecht sachgerecht sind. Das gelte insbesondere für das AGB-Recht, so der DAV. "In diesem Bereich ist auch das für den unternehmerischen Verkehr (b2b) geltende Vertragsrecht stark durch das Verbraucherrecht beeinflusst", so Lübbert weiter. Das gelte schon für den Anwendungsbereich des AGB-Rechts, nämlich die Abgrenzung des Individualvertrags von allgemeiner Geschäftsbedingung. Es gelte erst recht für Maßstäbe der AGB-Kontrolle, weil die Rechtsprechung dem - zum Teil auch aus Brüssel vorgegebenen - ausdrücklich nur für Verbraucherverträge geltenden Katalog unzulässiger Klauseln eine Indizwirkung auch für den unternehmerischen Verkehr beimisst.
Es gilt aber auch für die Generalklausel als Prüfungsmaßstab. Die Rechtsprechung nimmt die Unangemessenheit einer Regelung in AGB umso eher an, je weiter sie sich von der dispositiven gesetzlichen Regelung entfernt. Hierzu Lübbert: "Für das Verbraucherrecht ist dies sachgerecht, für den unternehmerischen Verkehr nicht." Gerade weil die gesetzliche Regelung dispositiv sei, also nur gelte, soweit nichts anderes vereinbart ist, könne in der Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung kein "Quasi-Automatismus" für die inhaltliche Unangemessenheit liegen. Ein Gesetz könne nicht allen Fällen im unternehmerischen Rechtsverkehr gerecht werden und seine Regelung passten oft nicht - auch deshalb sei sie dispositiv. Auch das im AGB-Recht geltende sogenannte Verbot geltungserhaltender Reduktion, ebenso wie das Prinzip der adressatenunfreundlichsten Auslegung mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung zu begründen, passten allein für das Verbraucherrecht, nicht aber für den unternehmerischen Rechtsverkehr. Diese Prinzipien widersprächen den sonst geltenden Grundsätzen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit.
"So wie das AGB-Recht heute auf den unternehmerischen Rechtsverkehr angewandt wird, begründet es im Wettbewerb der Rechtsordnungen einen empfindlichen Nachteil für das deutsche Recht", erläutert Lübbert. Der DAV werde das Thema auf dem nächsten Anwaltstag weiter behandeln.