Die Klägerin veröffentlicht im Internet Karten verschiedener Städte, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Homepage verwenden. Seit 2005 stellte ein Ladenbesitzer einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern. Eine Lizenzgebühr entrichtete er nicht. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadensersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt.
Als die Klägerin Jahre später feststellte, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war, mahnte sie ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470 Euro.
Mit Erfolg! Der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich gemacht habe. Dies sei hier - trotz Löschung des Links zur Homepage - der Fall. Es sei möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Der Schadensersatz sowie die Abmahnkosten des Rechtsanwalts seien angemessen.
"Bei der Gestaltung einer Homepage ist Vorsicht geboten", erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet könne sehr teuer werden. Es sei zu prüfen, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders her übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. "Bei einem Verstoß ist dann darauf zu achten, dass wirklich alles vollständig entfernt worden ist", so Walentowski weiter.
Informationen: www.anwaltauskunft.de