Die Eltern hatten wegen ihres Sohnes um einen Teil ihres Grundstücks einen Maschendrahtzaun mit einem abschließbaren Tor errichtet. Der Junge leidet an einer Autismuserkrankung, mit der eine starke Weglauftendenz einhergeht. Das Finanzamt hatte die Kosten für den Zaun als außergewöhnliche Belastung anerkannt. 2010 ersetzten die Eltern einen Teil des Maschendrahtzauns durch einen höheren blickdichten Holzlattenzaun. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie wiederum die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung. Die Umzäunung sei wegen der Autismuserkrankung des Sohnes notwendig gewesen, um eine Selbstgefährdung des Kindes zu verhindern. Eine ärztliche Bescheinigung legten sie bei.
Gegen die Ablehnung des Finanzamtes klagten die Eltern. Der geschlossene Zaun sei ähnlich wie zum Beispiel ein Rollstuhl ein Hilfsmittel, um die Krankheit des Sohnes erträglicher zu machen, daher seien die Kosten zwangsläufig entstanden.
Das sahen die Richter jedoch anders. Ein Gartenzaun gehöre zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims. Ziel der außergewöhnlichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht pauschal in allgemeinen Freibeträgen erfasst werden könnten. Ausgeschlossen seien daher übliche Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Die Kosten für einen Gartenzaun gehörten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung. Den Eltern seien durch den Zaun keine höheren Aufwendungen entstanden als anderen Steuerpflichtigen. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass das Kind mit dem errichteten Holzzaun tatsächlich geschützt werden könne.
Das Argument, der Zaun schütze vor dem Hund des Nachbarn, verwarf das Gericht. Denn in dieser Funktion schütze der Zaun vor einer von außen kommenden Gefahr, die von der Behinderung unabhängig sei. Insofern handele es sich nicht um einen behinderungsbedingten Einsatz eines Hilfsmittels.
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