Ein befristet angestellter Arbeitnehmer bat im Mai des Jahres um die Übertragung eines eventuellen Resturlaubs auf das Folgejahr. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünschte er gegebenenfalls eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Das Arbeitsverhältnis endete allerdings bereits im laufenden Jahr.
Damit erlösche auch der Urlaubsanspruch, so das Gericht. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Für die Zahlung eines Schadensersatzes sei notwendig, dass ihm ein beantragter Urlaub nicht gewährt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. In dem Schreiben vom Mai sei kein konkreter Urlaubsantrag zu sehen. Daher muss die Frage, ob der Anspruch mit der Freistellung erfüllt sei, nicht beantwortet werden.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de