Im Frühjahr 2008 kam es am Haus der späteren Kläger zu einem Überlaufen der Dachrinne. Das Regenabflussrohr war außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, für das eine Wohngebäudeversicherung bestand, gebrochen. Die Kosten für die Rohrinspektion und die Instandsetzung betrugen nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma insgesamt über 8.700 Euro. Diese wollten die Versicherungsnehmer von ihrem Versicherer erstattet haben. Die Versicherung meinte jedoch, dieser Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung nicht erfasst.
Die Richter wiesen die Klage der Versicherungsnehmer ab. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind vom Versicherungsschutz nur dann Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, wenn diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen. Das Landgericht stellte wie bereits andere Gerichte vorher fest, dass ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen ist. Nach Meinung des Gerichts ergebe sich dies bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Daher wies das Gericht die Klage ab.
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