Eine Firma unterhält auf einer Webseite ein Internetverzeichnis, in das sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können. Hierzu verschicken sie Antragsformulare, mit denen das Angebot unterbreitet wird, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. In einem Fall unterzeichnete ein Handelsunternehmen das Antragsformular und sandte es zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung über 773,50 Euro brutto. Das Unternehmen zahlte nicht, schließlich sei von Geld nicht die Rede gewesen, und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die vor dem Amtsgericht München erhobene Klage des Adressdienstleisters blieb erfolglos. Der Vertrag könne wirksam angefochten werden, da eine arglistige Täuschung vorläge. Die Täuschung liege hier in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht finde sich erstmals innerhalb eines kleinen eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels. Dieser Fließtext erwecke den Eindruck, als sei hier durch Verwendung möglichst zahlreicher, sich inhaltlich überschneidender Füllwörter versucht worden, das Wort "Vergütungshinweis" zu verbergen und möglichst weit nach unten zu rücken.
Durch die Gestaltung wurde der Eindruck erweckt, dass - jedenfalls teilweise - "Kunden" dadurch gewonnen werden sollen, dass sie infolge Irrtums über die Entgeltlichkeit das Formblatt unterzeichnen und an die Klägerin zurücksenden. Nachdem das Landgericht München I die Berufung zurückgewiesen hatte und die Klausel über die Entgeltpflicht zudem als überraschend und damit unwirksam erklärt hatte, ist das Urteil auch rechtskräftig.
Die Deutsche Anwaltauskunft warnt zudem davor, dass Firmen Schreiben von Unternehmen erhalten, die die Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern anbieten. Diese sollen nicht ungeprüft bezahlt werden. Diese Angebote, die wie eine Rechnung gestaltet sind, erwecken den Anschein, von öffentlichen Stellen zu stammen oder auch die Rechnung des Registergerichts zu sein. Hier ist Vorsicht geboten!
Informationen: www.anwaltauskunft.de