Eine Warenhandelsgesellschaft importiert und vertreibt unterschiedlichste Waren, unter anderem Haushaltswaren. Vom dem Betreiber einer sogenannten Postenbörse verlangte sie, zu unterlassen, für angebotene Artikel mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten "Statt"-Preisen zu werben.
Die beanstandete Werbung sei irreführend, entschieden die Richter. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher könne sie missverstehen. Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis. So sei die Werbung gemeint gewesen. Andererseits könne man aber auch annehmen, bei dem durchgestrichenen Preis handele es sich um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis. Sogenannte Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis als Wiederverkäufer unter anderem Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmodelle an - und dies zu deutlich niedrigeren Preisen.
Sei eine Werbung mehrdeutig, müsse jede einzelne Angabe wahr sein, andernfalls sei sie unlauter. Dies sei hier der Fall.
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