Für unzulässig erklärte das Landgericht, dass die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bei einer Mehrfachnutzung der Beiträge nicht klar geregelt wurde. "Das heißt im Klartext, dass mehrmals abgedruckte Beiträge auch mehrmals vergütet werden müssen", sagte der DJV-Vorsitzende. Auch die Regelung, dass bei einer werblichen Nutzung der Beiträge eine Vergütung gesondert vereinbart werden kann, aber nicht muss, darf der Verlag nicht weiter nutzen. Gleiches gilt für den Passus, dass bei fehlender Urhebernennung keine gesonderten Ansprüche des Journalisten entstehen.
Konken: "Die Richter haben weitestgehend eine Entscheidung im Sinne unserer freien Kolleginnen und Kollegen getroffen. Es war äußerst wichtig, dass die neuen AGB auf diesem Weg eingeschränkt wurden."
Bestand haben vorläufig die Honorarbedingungen von Springer in den eingeräumten Nutzungsrechten. Der Verlag darf weiterhin Text- und Bildbeiträge unbeschränkt nutzen. "Mit dem Spruch der Berliner Richter ist aber gewährleistet", so der DJV-Vorsitzende, "dass die Freien dafür angemessene Honorare erhalten."
Die Axel Springer AG hatte die neuen Honorarbedingungen im Januar 2007 erstmals an ihre freien Mitarbeiter verschickt. Das Vorgehen gegen den Springer Verlag wurde von ver.di und Freelens mit getragen. Die gerichtliche Entscheidung ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung ergangen. Sie kann von beiden Seiten noch durch Rechtsmittel angegriffen werden, ist jedoch bis auf weiteres verbindlich.