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Gemeinnützigkeitsrecht: Fremdnützigkeit statt Freizeitbetätigung

Deutscher Kulturrat bittet Bundestag um Unterstützung

(lifePR) (Berlin, )
Gestern hörte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags Experten aus den Verbänden des Dritten Sektors und Wissenschaftler zum Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ an.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates Olaf Zimmermann war als Sachverständiger zu der Anhörung geladen. Seine Stellungnahme kann unter: http://www.kulturrat.de/... abgerufen werden.

Eine besondere Rolle bei der Anhörung spielte die Frage, ob z.B. die Mitgliedschaft in einem Musikverein nur der Freizeitgestaltung des Mitgliedes dient oder als ein Dienst an der Allgemeinheit anzusehen ist. Die Antwort auf diese Frage ist von großer Bedeutung, bei der Möglichkeit den Mitgliedsbeitrag für den Musikverein steuerlich geltend zu machen.

In der Anhörung bestand breiter Konsens, dass bürgerschaftliches Engagement selbstverständlich immer in der Freizeit stattfindet und daher die Unterscheidung gemeinnütziger Tätigkeiten in solche, die als Freizeitbetätigung gelten und solche, die als besonders förderungswürdig im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechtes zu erachten sind, irreführend ist. Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, schlug deshalb zur Unterscheidung den Begriff der Fremdnützigkeit vor. Die im Kulturbereich tätigen Vereine, Verbände und Stiftungen sind überwiegend fremdnützig tätig. Sie bewahren und erhalten das kulturelle Erbe, sie vermitteln Kunst und Kultur, sie führen Menschen an Kunst und Kultur heran, sie sind generationsübergreifend tätig, leisten Jugend- und Altenarbeit, sie führen öffentlich Musik, Theater, Tanz auf, sie unterstützen öffentliche Kultureinrichtungen, sie fördern Künstler und vieles mehr.

Der Deutsche Kulturrat bittet die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in der laufenden Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, im § 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetzes, im § 9 Abs. 1 Nr.2 Körperschaftssteuergesetz und in § 9 Nr.5 Gewerbesteuergesetz auf die Fremdnützigkeit statt der Freizeitbetätigung abzustellen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Spätestens seit dem Internationalen Jahr der Freiwilligen im Jahr 2002 besteht breiter Konsens, dass bürgerschaftliches, gemeinwohlorientiertes Engagement den engagierten Ehrenamtlichen auch Spaß machen kann und soll. Ebenso muss – unbestritten – bürgerschaftliches Engagement in der Freizeit stattfinden, denn ansonsten wäre es kein freiwilliges Engagement. Der Deutsche Bundestag hat bei der zurzeit diskutierten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts die Gelegenheit im Gesetz klarzustellen, dass fremdnütziges bürgerschaftliches Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen vom Staat unterstützt wird. Das bürgerschaftliche Engagement in den Kulturvereinen, wie Kulturfördervereinen, Laienchören, Laienorchestern, Laientheatergruppen u.a., kommt überwiegend der Allgemeinheit zu Gute und darum ist es besonders förderungswürdig. Und macht trotzdem viel Spaß!“
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