Im Streitfall ging es um eine Mieterhöhung für eine 131,80 qm große Wohnung. Im Mietvertrag war die Wohnfläche mit nur 121,49 qm angegeben.
Grundlage für die Mieterhöhung ist – so der Bundesgerichtshof – nicht die tatsächliche Wohnungsgröße sondern die im Mietvertrag genannte Wohnfläche. Dies sei eine rechtsverbindliche Vereinbarung und keine unverbindliche Objektbeschreibung.
Erst bei einer – hier nicht gegebenen – Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent, müsse geprüft werden, ob an der vereinbarten Wohnfläche festgehalten werden könne.
„Der Bundesgerichtshof will offensichtlich die Parallele zu den umgekehrten Fällen ziehen, in denen die Wohnung tatsächlich kleiner ist als im Vertrag angegeben“, sagte Rips. Hier hatte der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass bei Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent die tatsächliche Wohnungsgröße entscheidend ist und Mieter das Recht hätten, die Miete entsprechend zu kürzen.
„Beide Fälle sind aber verschieden und müssen deshalb in der Konsequenz auch unterschiedlich beurteilt werden“, forderte Rips. Es bleibt abzuwarten, welche Voraussetzungen der Bundesgerichtshof künftig für Fälle festlegen wird, bei denen die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent größer ist, als die im Vertrag vereinbarte Fläche.