Wie der Direktor des hessischen Mieterbundes, Jost Hemming, in Wiesbaden erklärte, sind davon in Hessen schätzungsweise mehrere 10.000 Mieterhaushalte betroffen. In fast allen Verträgen kommunaler und landeseigener Wohnungsbaugesellschaften sei diese Klausel enthalten. Die Mieterinnen und Mieter sollten sich daher also unbedingt beraten lassen, bevor sie renovieren. Dies gelte insbesondere beim Auszug. Die Folge der Gerichtsentscheidung sei nämlich, dass der Vermieter, also die Wohnungsunternehmen die Schönheitsreparaturen durchführen müssten. Dies gelte im Übrigen nicht nur erst beim Mietende, sondern auch während des gesamten Mietverhältnisses.
Der Mieterbund Hessen weist darauf hin, dass Mieter nicht verpflichtet sind, einen Nachtrag oder gar einen neuen Vertrag zu unterschreiben, um die Überwälzung der Schönheitsreparaturen nachträglich wirksam zu machen.