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Musikalische Bildung fördern statt verteuern und bürokratisieren

Das Jahressteuergesetz 2024 muss überarbeitet werden – jetzt Petition unterzeichnen!

(lifePR) (Bonn, )
Die regierenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, an der Steuerfreiheit von Bildungsleistungen im unionsrechtlichen Rahmen festzuhalten Doch der im Juni vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sieht fatale Änderungen vor: Das bisherige Bescheinigungsverfahren zur Befreiung von der Umsatzsteuer soll wegfallen und die Entscheidung darüber, ob Musikunterricht hochschul-/berufsvorbereitende „Bildungsleistung“ oder lediglich „Freizeitbeschäftigung“ (umsatzsteuerpflichtig) ist, würde ab 2025 den Finanzämtern obliegen. Die Konsequenz wäre nicht nur eine unnötige Bürokratisierung, sondern vielerorts auch – falls Umsatzsteuer erhoben werden muss – eine unausweichliche Verteuerung der Angebote.

Hierzu Antje Valentin, Generalsekretärin des Deutschen Musikrates: „Wir müssen jetzt handeln – jede Stimme zählt! Daher appelliere ich an alle: Unterzeichnen Sie die Petition ‚Qualifizierter Musikunterricht muss umsatzsteuerfrei bleiben!‘ und schreiben Sie an die Bundestags- und Landtagsabgeordneten aus Ihrer Region, um sie auf die drohende Entwicklung aufmerksam zu machen. Gute Argumente und Hintergrundinformationen für das Schreiben finden sich im Positionspapier, das der Deutsche Musikrat gemeinsam mit 33 weiteren großen Verbänden und Initiativen unterzeichnet hat. Um das vielfältige kulturelle Leben in Deutschland zu bewahren, müssen etwa musikalische und kulturelle Bildung, aber auch künstlerischer Tanzunterricht und berufliche Weiterbildung weiterhin erschwinglich bleiben!“

Der Deutsche Musikrat forderte bereits in einer Pressemitteilung am 10. Juni 2024, im Interesse des Bildungsstandorts Deutschland die unnötige Verschärfung im geplanten Jahressteuergesetz 2024 zu vermeiden und die Praxis des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UstG zu erhalten. Denn qualifizierte Bildungsdienstleistungen sind vom Inhalt her zu betrachten, nicht von der Organisationsform einer Institution.

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