Mit Einführung einer so genannten Zinsschranke soll sichergestellt werden, dass durch Verlagerung von körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnen und Zinsaufwendungen dem deutschen Fiskus kein Steuersubstrat verlorengeht. Daher dürfen nur noch 30 % der Summe aus Gewinn zuzüglich Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen als Zinsaufwendungen abgezogen werden.
Grundsätzlich betroffen sind Unternehmen im Rahmen eines Konzerns. Unklarheiten gibt es aber bereits bei der Definition des Begriffs Konzern. Der DRV fordert die Entsprechung zum handelsrechtlichen Konzernbegriff. Darüber hinaus soll, um der Zielrichtung der Zinsschranke gerecht zu werden, diese nur greifen, wenn die Besteuerung in Deutschland nicht mehr sichergestellt ist. Der DRV fordert, dass die gleichzeitig zum Schutz für kleine und mittlere Unternehmen geregelte Freigrenze von 1 Mio. Euro durch einen entsprechenden Freibetrag ersetzt wird.
Ein weiterer Punkt betrifft die Problematik der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Bis zu 100 Euro sollen geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abzugsfähig sein. Für Wirtschaftsgüter zwischen 100 Euro und 1000 Euro muss zwingend ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird. Viele Wirtschaftsgüter, z. B. Personalcomputer, gelten jedoch bereits nach einer kürzeren Laufzeit als verbraucht. Hier fordert der DRV eine Senkung der Abschreibung des Sammelpostens von fünf auf drei Jahre. Die Viehbewertung sollte darüber hinaus weiterhin nach der bewährten Gruppenbewertung erfolgen.
Die komplizierte kirchensteuerliche Regelung auf Dividenden, die im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer eingeführt werden soll, sollte durch eine pauschale Erhebung der Kirchensteuer ersetzt werden, um zum Bürokratieabbau beizutragen.
Die Verlustabzugsbeschränkung bei so genannten schädlichen Beteiligungserwerben führt bei Genossenschaften z. B. bei einem Mitgliederwechsel aus Altersgründen (Hofübergabe an Erben) oder bei Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl zu unzumutbaren Folgen. Deshalb fordert der DRV eine Ausnahme für die Genossenschaften.