Dies ist bisher keineswegs gewährleistet. Ursächlich hierfür sind verschiedene Gründe, vor allem die Tatsache, dass weder Pflegepersonal noch Betreiber von Pflegeeinrichtungen weder ausreichende Kenntnisse über hörgeschädigte Pflegepatienten haben noch über den richtigen Umgang in der Kommunikation mit ihnen informiert sind.
Vielfach ist sogar die Tatsache der vorliegenden Hörschädigung unbekannt, so dass mitunter völlig falsche Maßnahmen ergriffen werden. Bei einem Großteil der hörgeschädigten Pflegepatienten wird in Unkenntnis der Hörschädigung eine Demenz angenommen, mit fatalen Folgen für den Betroffenen. Noch schlimmer geht es Demenzkranken, deren Schwerhörigkeit nicht erkannt wird.
Hierbei darf nicht vergessen werden, dass pflegebedürftige Menschen in der Regel 60 Jahre und älter sind. Bei diesem Personenkreis ist ein hoher Anteil zwischen 30 und 50 % schwerhörig oder ertaubt. In konkreten Zahlen: Nach einer sehr vorsichtigen Schätzung sind mindestens 390.000 pflegebedürftige Menschen in Deutschland zusätzlich hörgeschädigt. Gleichzeitig sind hörgeschädigte Pflegepatienten oft mit Hörgeräten unterversorgt bzw. tragen diese aus verschiedenen Gründen sehr selten.
Auch die dem DSB vorliegenden Eckpunkte zur Reform zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung bieten bisher leider keinen Anlass zur Hoffnung, dass sich diese negative Situation bald verändern könnte, denn konkrete Vorgaben für diesen Patientenkreis fehlen vollständig. Nach der Erfahrung des Deutschen Schwerhörigenbundes werden nur die Empfehlungen auch berücksichtigt, die in Verordnungen ausdrücklich aufgeführt msind. Daher bittet der Deutsche Schwerhörigenbund um Änderung bzw. Ergänzung folgender Punkte: In den vorliegenden Eckpunkten wird in Bezug auf die Festlegung von künftigen Leistungsbeträgen und den resultierenden Gesamtkosten berücksichtigt, dass der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wird auf bis zu 2400 € jährlich angehoben wird. Es wird dargelegt, dass Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar noch keinen erheblichen Pflegebedarf, wohl aber Betreuungsbedarf haben, diesen Betrag auch erhalten können. Der DSB weist an dieser Stelle darauf hin, dass ein noch darüber hinausgehender Aufwand bei Menschen mit Demenzerkrankung und zusätzlicher Hörschädigung für die erforderliche Kommunikation bei der Pflege zu berücksichtigen ist. Denn durch die zusätzliche Hörschädigung sind Gespräche sehr stark erschwert. Ebenso hält es der DSB für erforderlich, dass ein erhöhter Leistungsbetrag für pflegebedürftigen Menschen mit zusätzlicher Hörschädigung festgelegt wird. Auch hier muss der erhöhte Zeitaufwand für die erforderliche Kommunikation bei der Pflege berücksichtigt werden. Dieser Zeitaufwand kann bis 50% höher sein als bei guthörenden und ansonsten gleichartig pflegebedürftigen Menschen. In den vorliegenden Eckpunkten wird gefordert, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder eigene Heimärzte einstellen.
Der DSB hebt an dieser Stelle nochmals hervor, dass zwischen 30 und 50 % aller Pflegepatienten in Pflegeeinrichtungen zusätzliche Hörbeeinträchtigungen aufweisen. Daher sind auch Kooperationen mit niedergelassenen HNO-Ärzten sinnvoll und notwendig – insbesondere im Hinblick auf Hilfsmittelversorgung und hier vor allem bei deren Finanzierung. Pflegebedürftige Menschen haben meist nur geringe Einkünfte und können den hohen Eigenanteil für eine angemessene und notwendige Versorgung mit Hörhilfen, der nicht selten 4.000 Euro und mehr für zwei Hörgeräte beträgt, nicht aufbringen. Weiterhin setzt sich der DSB für eine ganzheitliche Pflege ein, bei der alle Bedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen – unabhängig davon, welche zusätzliche Behinderung oder Krankheit besteht - berücksichtigt werden. Eine halbherzige Pflege nach dem Motto „satt und sauber“ lehnt der DSB strikt ab.