Kupfer gehört allein wegen seiner Dichte begrifflich zu den „Schwermetallen“. Es handelt sich dabei jedoch schlichtweg um eine Gewichtsbezeichnung und nicht um eine Eingruppierung als „gefährlicher Werkstoff“: Von der Dichte eines Materials lässt sich nicht eine mögliche Toxizität ableiten. Dies wird am Beispiel anderer Metalle wie Eisen (7,87 g/cm3), Gold (19,32 g/cm3), Silber (10,49 g/cm3) oder Platin (21,45 g/cm3); deutlich, die ebenfalls aufgrund ihrer Dichte zu den „Schwermetallen“ gezählt werden, und - anders als Cadmium und Quecksilber - nicht zu den giftigen „Schwermetallen“ zählen. Kupfer oder auch Zink sind nach europäischem und deutschem Recht eindeutig nicht als „Schwermetall“ eingestuft.
Kupfer ist ein natürliches Element der Erdkruste und überall in unserer Umwelt vorhanden. Aufnahme, Speicherung und Ausscheidung sind völlig natürliche Vorgänge der Natur, beispielsweise im Boden und in der Pflanzenwelt. Kupfer ist nachgewiesenermaßen für alle Lebewesen essenziell.
Kupfer ist ein komplett recycelbarer Werkstoff, der ein wichtiges Element der Kreislaufwirtschaft darstellt und erheblich zur CO2-Reduzierung beiträgt: Studien haben gezeigt, dass das Metall nach der Nutzungsphase in Gebäuden zu fast 100 % zurückgewonnen wird. Anders als viele andere Baumaterialien erfüllt Kupfer damit schon heute die modernen Anforderungen der Kreislaufwirtschaft (Circular Economy). Kupfer hat über seinen Lebenszyklus nachgewiesenermaßen eine sehr gute Ökobilanz. Für die entsprechenden Bauprodukte liegen in aller Regel moderne Typ III - Umweltproduktdeklaration vor.
Dabei ist Kupfer in den einschlägigen wasserrechtlichen und chemikalienrechtlichen Regelungen in Europa und in Deutschland nicht als „gefährlich“ eingestuft. In der Düngemittelverordnung wird es wegen seines Charakters als essentielles Spurenelement für Lebewesen als „Spurennährstoff“ geführt.
Trotz der vielen positiven Eigenschaften kommen jedoch immer wieder Gemeinden dazu, in ihren aktuellen Bebauungsplänen Kupfer (oder auch Zink) nicht zuzulassen.
Fehlende Rechts- und Planungssicherheit
Beschränkungen von Metallen in Bebauungsplänen verringern die architektonische Vielfalt, greifen unnötig in den Materialwettbewerb ein und verteuern das Bauen insgesamt. Generelle Verwendungsverbote von europarechtlich zugelassenen Bauprodukten sind nach Rechtsprechung des EuGHs unzulässig, und zwar auch dann, wenn sie auf die Einhaltung der nationalen Sicherheit und Ordnung abzielen.
In Bebauungsplänen können nur Festsetzungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des deutschen Baugesetzbuches gedeckt sind. Die Gemeinden haben insoweit kein „Festsetzungsfindungsrecht“. Speziell § 9 BauGB gibt den Gemeinden nicht die Möglichkeit, gleichsam als Umweltbehörde tätig zu werden, sondern erfordert eine spezifische städtebauliche Begründung, wenn die Festsetzung über das fachspezifische Recht hinausgeht. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB müssen grundsätzlich auf städtebauliche Gründe zurückzuführen sein. Bei der vorgenannten Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB handelt es sich daher nicht um eine „ökologische Generalklausel“. Insofern müssen entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich auf Gründen von hinreichendem städtebaulichem Gewicht beruhen.
Zuletzt sind an generelle Verwendungsverbote hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere darzulegen, dass mildere Mittel zur Erreichung der Ziele nicht zur Verfügung stehen. Tatsächlich ist aber festzuhalten, dass auch Niederschlagswasser von großflächigen Dächern gefahrlos versickert werden kann. In Baden-Württemberg wird z.B. eine erlaubnisfreie Versickerung von Abflüssen von kupfer- und zinkgedeckten Dächern beispielsweise über die entsprechend aufgebaute Sickermulde als geeignete Behandlungsmaßnahme vom Umweltministerium Baden-Württemberg ausdrücklich befürwortet.
Unbegründete Einsatzbeschränkungen
Weder DWA-Merkblätter noch in einzelnen Bundesländern vorhandene Niederschlagswasserfreistellungsverordnungen lassen pauschale Verwendungsverbote oder -beschränkungen zu. DWA-Merkblätter haben als Handlungsempfehlung keinen normativen Charakter und sind zudem rechtlich nicht bindend. Selbst als anerkannte Regel der Technik sind diese Merkblätter aufgrund des Standes der Forschung inzwischen überholt.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat in einem Rundschreiben an die angeschlossenen Städte und Gemeinden auf die Problematik hingewiesen und verdeutlicht, dass kommunale Verbote für Kupfer und Zink ganz klar einer städtebaulichen Begründung bedürfen. Nach Einschätzung des DStGB würde es auf Bedenken stoßen, wenn eine planende Gemeinde praktisch „flächendeckend“ eine derartige Festsetzung (Verwendungsbeschränkung) aufnehmen würde, weil sie allgemein-abstrakt besonders hohe ökologische Standards verfolgt.
Weitere Informationen unter https://www.initiative-pro-metalldach.de/