(1) Nehmen Franchisenehmer Leistungen des Franchisegebers einmalig in Anspruch (z.B. beim Systemeintritt), sollte auch die Entlohnung dieser Leistungen einmalig zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme erfolgen. Also bietet es sich an, die Leistungen, die Franchisenehmer unmittelbar beim Eintritt in eine Franchiseorganisation in Anspruch nehmen (z.B. Anfangsschulung, Übernahme eines Ladeneinrichtungskonzepts), innerhalb einer Eintrittsgebühr entlohnen zu lassen. Tendenziell werden sich also höhere Eintrittgebühren durchsetzen lassen, je umfangreicher sich die Unterstützungsleistungen des Franchisegebers beim Systemeintritt darstellen.
(2) Werden Leistungen mehrmalig (periodisch) in Anspruch genommen, können diese durch die Zahlung von laufenden (periodenbezogenen) Franchisegebühren entgolten werden. Also werden sich tendenziell umso höhere laufende (periodenbezogene) Franchisegebühren durchsetzen lassen, je umfangreicher sich die Unterstützung der Franchisenehmer durch den Franchisegeber in den einzelnen Perioden der Systemzugehörigkeit darstellt. Verändert sich das Ausmaß der Inanspruchnahme des Franchisepaketes oder die diesem entgegengebrachte Wertschätzung während der Dauer der Systemzugehörigkeit nicht (z.B. fortlaufend Nutzung von Marken und Schutzrechten des Franchisegebers), werden Franchisenehmer bereit sein, die Inanspruchnahme des Franchisepaketes durch die Zahlung von fixen laufenden Franchisegebühren zu entlohnen. Nehmen Franchisenehmer die im Franchisepaket zusammengefassten Leistungen im Zeitablauf jedoch in unterschiedlichem Ausmaß in Anspruch oder verändert sich ihre Wertschätzung diesen gegenüber, so ist die Höhe der (fixen) Franchisegebühren ex ante in Abhängigkeit von der Dauer der Systemzugehörigkeit zu differenzieren oder variabel zu gestalten (z.B. gewinn- oder umsatzabhängig).
Abgesehen von der Entlohnung des Franchisegebers für die von ihm im Rahmen der Systempartnerschaft erbrachten Leistungen, gehen von Franchisegebühren auch Anreize für (potentielle) Franchisenehmer aus, sich in einer vom Franchisegeber gewünschten Weise zu verhalten. Ist es dem Franchisegeber beispielsweise nicht möglich, die Fähigkeiten und Absichten potentieller Franchisenehmer sicher vorherzusehen, dann ist es zweckmäßig, einen Selbstselektionsmechanismus in Gang zu setzen, der diejenigen von einem Systemeintritt abhält, die sich selbst nicht als hinreichend fähig oder motiviert erachten, erfolgreich innerhalb der Franchiseorganisation tätig zu sein. Die Selbstselektion der Franchisenehmer kann insbesondere durch hohe Eintrittsgebühren herbeigeführt werden, da diese nur amortisiert werden können, wenn Franchisenehmer langfristig erfolgreich in der Franchiseorganisation tätig sind. Folglich führen hohe Eintrittsgebühren auch dazu, dass Franchisenehmer langfristig an ein Franchisesystem gebunden werden und einem Systemausschluss vorbeugen, indem sie sich systemkonform, gemäß den im DFI-Newsletter des DFI, Deutsches Franchise Institut FRA NCHISEBLI CK I 2 Franchisevertrag getroffenen Vereinbarungen, verhalten.
Wird der Franchisegeber an den Ergebnissen (Umsätzen, Gewinnen) der Franchisenehmer mittels einer variablen Franchisegebühr beteiligt, geht hieraus ein Anreiz hervor, den unternehmerischen Erfolg der Franchisenehmer zu fördern.
Es hat sich gezeigt, dass die im Franchisevertrag enthaltenen Gebührenvereinbarungen zum einen die Entlohnung des Franchisegebers sicherstellen und zum anderen das Verhalten der Systempartner (mit)bestimmen. Doch sind die Franchisevereinbarungen als komplexe Einheit zu verstehen, in der die einzelnen Klauseln ihre Wirkungen gemeinschaftlich entfalten. Daher ist es angezeigt, sämtliche Franchisevereinbarungen – und damit auch die Regelungen zur Zahlung von Franchisegebühren – simultan unter Berücksichtigung der relevanten systeminternen und -externen Gegebenheiten festzulegen.
Einen ausführlichen Überblick über die Gebührengestaltung in Franchiseorganisationen gibt der Autor in seinem Buch: „Franchisegebühren: Ziele, Aktionsparameter, Bestimmungsfaktoren“.