Philipp J. N. Vogel, Vorstand der DFV, erläutert: "Die Familienpflegezeit ist wichtig für die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Was passiert aber, wenn eine pflegende Angehörige aufgrund einer längeren Erkrankung arbeitsunfähig wird? Mit dieser Frage haben wir uns ganz bewusst beschäftigt, denn sie stellt ein relevantes Risiko dar, welches zusätzlich zu Berufsunfähigkeit und Tod versichert werden sollte. Im Fall einer längeren Erkrankung droht nämlich ein Entgeltverlust und in der Folge ein existenzieller Einkommensverlust."
Auch besondere Vorteile für Arbeitgeber im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit
"Die Unternehmen verfügen mit der Familienpflegezeit nun über eine gute Basis, um flexible Modelle für die Bewältigung einer Pflegesituation zu schaffen und sich auf die Folgen der demografischen Entwicklung für ihre Belegschaften einstellen zu können. Immer mehr Arbeitnehmer werden den Beruf und die Pflege Angehöriger miteinander vereinbaren müssen. Umso wichtiger ist es, sich als Arbeitgeber hierauf vorzubereiten, um am Ende nicht auf erfahrene Mitarbeiter verzichten zu müssen." betont Michael Ries, Geschäftsführer der RCS.
Der Absicherung des Risikos der Arbeitsunfähigkeit kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Denn eine längere Arbeitsunfähigkeit des versicherten Arbeitnehmers ist im Falle eines Darlehenfinanzierten Entgeltvorschusses durch die BAFzA mit erheblichem administrativem Aufwand hinsichtlich Rückzahlungsprozess und Bilanzierung verbunden.
"Wir freuen uns daher, dass wir bereits erste Rahmenvertrags-Partner gewonnen haben, die diesen Vorteil erkannt haben." ergänzt Ries.
Die DFV Familienpflegezeitversicherung "Pflegezeit-Schutz+"
Der monatliche Beitrag beträgt 2,5 % des monatlichen Gehaltsvorschusses für den Zeitraum der Pflege- und Nachpflegephase. Wird das Entgelt zum Beispiel um 500 Euro monatlich aufgestockt, kostet die Versicherung monatlich 12,50 Euro. Der Beitrag kann auch vom Arbeitgeber übernommen werden und bleibt für die gesamte Dauer der Familienpflegezeit unverändert.
Als Unisex-Tarif erfolgt keine Differenzierung nach dem Geschlecht des Versicherungsnehmers. Alter und Gesundheitszustand bleiben ebenfalls unberücksichtigt, eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit erfüllt, kann damit jeder Arbeitnehmer versichert werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer verstirbt, berufs- oder arbeitsunfähig wird, leistet die DFV eine Einmalleistung in Höhe des noch nicht zurückgezahlten Entgeltvorschusses.
Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Bereits heute sind in Deutschland rund 2,4 Millionen Menschen pflegebedürftig. Die Mehrheit möchte in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Meist erfolgt die Pflege durch Angehörige, die in der Regel berufstätig sind. Oft sind Berufstätigkeit und Pflege aber nur schwer vereinbar. Regelmäßig ist dies für den pflegenden Arbeitnehmer mit mentalen und körperlichen Belastungen sowie einer Reduzierung oder sogar einer Aufgabe des Jobs verbunden.
Das neue Familienpflegezeitgesetz, das zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, soll Pflege und Beruf daher besser vereinbar machen: so können Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren reduzieren. Das entsprechend reduzierte Entgelt wird vom Arbeitgeber in dieser Zeit aufgestockt. In der anschließenden Nachpflegephase bleibt bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung das Gehalt so lange reduziert, bis der Entgeltvorschuss ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber kann den Vorschuss durch ein Bundesdarlehen des BAFzA zinslos finanzieren. Um die Rückzahlung des Gehaltsvorschusses sicherzustellen, muss für den pflegenden Arbeitnehmer eine zertifizierte Familienpflegezeitversicherung bestehen.