Die „Kann-Regelung“ im Gesetz, die besagt, dass die Gesundheitsämter Betretungsverbote für nicht-immunisierte Mitarbeitende aussprechen können, ist nach Forderung der Diakonie Württemberg nicht landeseinheitlich auszugestalten. „Es ist dringend zu berücksichtigen, dass die Gesundheits- und Pflegeinfrastruktur aufrecht erhalten bleiben muss“, sagt Annette Noller.
Nicht kalkulierbar sei die Reaktionszeit der Gesundheitsämter, also die Fristen für einen Beschluss des Betretungsverbots für nicht immunisiertes Personal. „Wir fordern eine schnelle, klare und vor allem rechtssichere Umsetzung des Gesetzgebers, damit sich Einrichtungen entsprechend auf die neue Situation vorbereiten können“, sagt Kirchenrätin Eva-Maria Armbruster, Vorstand Sozialpolitik im Diakonischen Werk Württemberg.
Eine weitere wichtige Regelung muss laut Diakonie Württemberg auch zur Erstattung von Mindereinnahmen getroffen werden. Denn wenn Personal ausfällt, können weniger Bewohnerinnen oder Klienten versorgt werden, wofür die Einrichtungen auf Ausgleichszahlungen angewiesen sind. Auch Personal- und Investitionskosten laufen bei Nichtbelegung von Plätzen weiter.
Die Mehrheit der Mitarbeitenden in der Pflege und Eingliederungshilfe der Diakonie Württemberg ist bereits geimpft. Der kirchliche Wohlfahrtsverband forderte bereits im Dezember 2021, den Fokus zur Impfpflicht von den sehr belasteten Beschäftigten in der Pflege zu nehmen und auf die gesamte Bevölkerung zu weiten. Eine Impfpflicht nur für das Gesundheitswesen reiche nicht aus.
Hintergrund
Im Rahmen der geplanten Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes ist eine so genannte einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen worden. Mitarbeitende des Gesundheitswesens in Kliniken, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten (Arztpraxen, Rettungsdiensten und Entbindungseinrichtungen) sollen demnach bis zum 15. März 2022 ihre vollständige Impfung oder Genesung nachweisen.