Ungewollte Email-Werbung verstößt gegen DSGVO
Werbenachrichten verstopfen den Posteingang, landen im Spam Ordner, werden ignoriert oder gelöscht und nerven gewaltig. Das Amtsgericht Pfaffenhofen zeigt auch, dass Verbraucher sich dagegen wehren können. Denn der Versand verstößt gegen die DSGVO. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die Eckdaten des Verfahrens zusammen:
- Ein Rechtsanwalt erhielt ohne vorherige Einwilligung eine Werbemail an sein geschäftliches E-Mail-Postfach. Es ging um Vorteilsangebote zu FFP2 Masken für Kinder. Daraufhin wollte der Anwalt per Mail darüber informiert werden, wann seine E-Mail-Adresse gespeichert wurde und wie das Unternehmen an diese gelangte. Zudem wollte der Kläger künftig keine Mails mehr bekommen und bat um die Übersendung einer Unterlassungserklärung. Da der Verteiler der Mail keine Unterlassungserklärung abgab, forderte der Kläger Schmerzensgeld. Ihm sei nach Artikel 82 DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden. Da er noch weitere Werbemails erhalten habe, empfand er die rechtswidrige Zusendung dieser Mails als lästig und ärgerlich.
- Für das Amtsgericht Pfaffenhofen hatte die Beklagte die E-Mail-Adresse des Klägers ungerechtfertigt verarbeitet. Bei der Suche nach E-Mail-Adressen sei sie auf die Daten des Klägers in frei zugänglichen Quellen im Internet gestoßen. Man habe eine Rechtsberatung gesucht. Doch die Speicherung sei nur zum Zweck der Werbung erfolgt. Die Daten wurden ungerechtfertigter Weise verarbeitet, so das Gericht.
- Vom Kläger lag keine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten vor. Damit habe der Beklagte gegen die DSGVO verstoßen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Klägers gegenüber der Interessen der Beklagten an einer Werbemaßnahme. Denn der Kläger habe in keinerlei vorheriger Beziehung zur Beklagten gestanden und auch sonst nicht seine Email-Adresse mitgeteilt oder veröffentlicht. Werbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung stellt eine unzumutbare Belästigung dar.
- Die Beklagte habe es auch versäumt den Kläger über die Verarbeitung seiner Daten zu informieren. Auch dem Auskunftsrecht des Klägers aus der DSGVO sei die Beklagte nicht nachgekommen, so das Gericht weiter. Jedenfalls hinsichtlich der Datenherkunft habe die Beklagte trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt.
- Für das Amtsgericht haben die Verstöße zu einem immateriellen Schaden des Klägers nach Artikel 82 DSGVO geführt. Auf eine „Erheblichkeitsschwelle“ komme es dabei nicht an. Denn eine solche sei in der DSGVO nicht erkennbar. Auch spreche für einen weiten Schadensbegriff die Zielsetzung der DSGVO. Verstöße seien wirksam zu sanktionieren, damit die DSGVO wirken könne. 300 Euro Schadensersatz hielt das Gericht für angemessen.