Unklare Widerrufsbelehrung verlängert Frist für Widerruf
Schwere Schlappe für eine Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkassen. Die obersten Richter am BGH qualifizierten die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag als „widersprüchlich“ und „unklar“ und somit als fehlerhaft. Der Kunde hat daher die Möglichkeit, die Beauftragung des Immobilienmaklers länger als 14 Tage nach Vertragsschluss zu widerrufen und in letzter Konsequenz auch sein Geld zurückzufordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde die vermittelte Immobilie bereits gekauft hat. Ein Urteil, das auch außerhalb Bayerns Folgen haben könnte. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst das Urteil zusammen:
- Ein Ehepaar hatte sich bei der Sparkasse in Erlangen als Interessent für eine Eigentumswohnung vormerken lassen. Die Sparkassen arbeiten bundesweit mit Tochtergesellschaften zusammen, die sich auf Immobilien spezialisiert haben. In Bayern ist das die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH. Diese Gesellschaft schickte dem Paar ein Exposé zur Wohnung zu. Mit dabei war auch die Widerrufsbelehrung für den per Mail zustande gekommene Maklervertrag. Der Widerruf konnte an zwei Adressaten verschickt werden – also an die Sparkasse Erlangen selbst und an die Sparkassen-Immo-Gesellschaft.
- Und genau diese Doppelkonstellation ist der Sparkasse vor dem BGH zum Verhängnis geworden. Der BGH kritisierte, dass durch die unterschiedlichen Adressaten für den Verbraucher keine eindeutige und klare Information darüber vorlag, wie er den Widerruf in die Tat umsetzen konnte und vor allem wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Aufgrund dieses Durcheinanders hält der BGH die Widerrufsbelehrung für unwirksam.
- Grundsätzlich muss ein Immobilienmakler seine privaten Kunden über deren Widerrufsrecht informieren. Makler müssen bei dieser Information strenge Regeln einhalten. Bricht der Makler die Regeln verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Das gilt auch dann, wenn die Immobilie bereits erworben worden ist, und der Makler seine Provision erhalten hat. Letztlich muss der Makler laut BGH-Urteil seine Provision an den Kunden zurückzahlen. Der Kunden erhält die Provision von Sparkasse zurück.