„Betrug darf sich nicht lohnen“, reagierte Dr. Ralf Stoll zufrieden auf das Urteil vom 11. Oktober 2019. Das Thema Nutzungsentschädigung sieht der Anwalt als einen der zentralen Punkte bei der Abwicklung des Diesel-Abgasskandals. Die VW AG versuche die einzelnen juristischen Verfahren gegen sie in die Länge zu ziehen, um auf diese Weise eine mögliche Nutzungsentschädigung in die Höhe zu treiben und so den zu zahlenden Schadensersatz zu minimieren. Ralf Stoll: „Das werden wir mit allen Mitteln verhindern.“ Auch das Landgericht Kiel hatte in einem Urteil (Az.: 11 O 243/18) vom 1. Oktober Nutzungsentgelt mit der Begründung abgelehnt, VW dürfe für sein „sittenwidriges“ Verhalten nicht belohnt werden. Auch dieses Urteil hatte die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr erstritten.
Der Kläger erwarb im aktuellen Fall im Mai 2015 in einem Autohaus in Heiligenstadt einen VW Polo 1,6 TDI zum Preis von 10.881 Euro. Da der Motor EA189 mit einer manipulativen Abschaltvorrichtung ausgerüstet war, forderte der Kläger im Juli 2017 die Rücknahme des Autos und die Rückerstattung des Kaufpreises. Das Landgericht folgte nun in erster Instanz dem Antrag des Klägers. Volkswagen habe gemäß § 826 BGB sittenwidrige gehandelt und sei zum Schadensersatz verpflichtet. Der im Fahrzeug des Klägers eingebaute Motor verfügte nach Ansicht des Gerichts beim Kauf über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die den EU-Normen nicht entsprach. Das Indenverkehrbringen von Motoren, die über eine unzulässige Abschaltrichtung verfügen, ist im hohen Maße sittenwidrig und verwerflich, urteilte das Landgericht Mühlhausen weiter. VW ging es nach Ansicht des Gerichts alleine darum, den Absatz ihrer strittigen Motoren zu steigern. Dadurch habe der Kläger Schaden erlitten. Es habe zumindest latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung bestanden.