Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 836539

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1/1 77933 Lahr, Deutschland http://www.dr-stoll-kollegen.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Ralf Stoll +49 7821 9237680

Dieselgate 2.0: Oberlandesgericht Köln verurteilt erstmals VW im Fall EA288

Senat fällte Versäumnisurteil, weil VW-Anwälte vor Gericht nicht erschienen

(lifePR) (Lahr, )
Der Bann ist gebrochen: Erstmals hat ein Oberlandesgericht den Volkswagen-Konzern im zweiten Diesel-Abgasskandal aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das OLG Köln ließ mit dem Urteil vom 19. Februar 2021 keine Revision zu (Az. 19 U 151/20). Die VW-Anwälte hatten den Gerichtstermin am 12. Februar 2021 versäumt. Daher fällte der Senat ein sogenanntes Versäumnisurteil. Der Vorwurf, dass VW in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem Motor EA288 eine „prüfstandoptimierte Umschaltlogik (wie bei den Motoren vom Typ EA189 eingesetzt) eingebaut“ hat, betrachtete das Gericht als unstreitig und zugestanden. Eine manipulierte Motorsteuerungssoftware ist für den 19. Zivilsenat „grundsätzlich geeignet“, den Käufer zu täuschen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die durch das erste VW-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (Az. VI ZR 252/19) höchstrichterlich bestätigt worden war.

Durchbruch in der juristischen Aufarbeitung von Dieselgate 2.0

Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht außer Frage, dass Dieselgate 2.0 durch das erste verbraucherfreundliche Urteil einer zweiten Instanz weiter an Dynamik erhält. Die Verurteilungen von VW im Fall der neuen Motorgeneration EA288 häufen sich in der ersten Instanz. Mit Beweisbeschlüssen wollen die Gerichte die Geheimniskrämerei von VW aufbrechen. Auch erwarten Gerichte mittlerweile von VW nicht nur das pauschale Leugnen der Vorwürfe, sondern vernünftige Argumente und Beweise. Die VW-Juristen erklärten stets, der Kläger habe das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend belegt. Und damit kam der Konzern bisher durch. Durch die veränderte Sichtweise der Gerichte auf Dieselgate 2.0 rund um den EA288 ist VW juristisch in die Defensive geraten. Die Trendwende im neuen Diesel-Abgasskandal ist unabwendbar. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden im Abgasskandal. Betroffenen Verbrauchern rät die Kanzlei, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check  der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt. Die beiden Inhaber haben in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und damit deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.

Internes VW-Dokument Indiz für Abschalteinrichtung im EA288

Auch am OLG Düsseldorf steht VW kurz vor einer Verurteilung. Gerade hatte der Konzern im Wirtschaftsmagazin Capital beteuert, dass mit dem Motor EA288 alles in Ordnung sei. Das Düsseldorfer Gericht ist jedoch skeptisch. In einem Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20) stellte der 23. Zivilsenat fest: Eine Haftung von VW könnte sich nach § 826 BGB ergeben. Grund dafür ist eine interne „Applikationsrichtline“ von VW für den EA288. Diese Richtlinie belegt aus Sicht der Kläger eine Zykluserkennung und eine Manipulation der Abgasreinigung auf dem Prüfstand. VW hat nun bis Anfang März 2021 Zeit für eine Entgegnung auf die Vorlage der internen Dokumente.

Am 22. April 2020 berichtete das Handelsblatt erstmals über dieses interne VW-Dokument, das in einem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg Gegenstand der Verhandlung war. Das Dokument stammt vom 18. November 2015 und trägt den Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“. Auf Seite 4 des Dokuments heißt es, beim EA 288 Euro 6 gebe es eine „Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) streckengesteuert zu platzieren.“ NEFZ ist der in Europa vorgeschriebene Fahrzyklus für Autos auf dem Prüfstand. Für das Landgericht Ravensburg beschreibt der Auszug aus dem Dokument „eine Erkennung des Prüfstandlaufs, um Abgasnachbehandlungsevents platzieren zu können“. Die Software merke also, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befinde und steuere entsprechend den Abgasausstoß. Dem Landgericht war aufgrund des Dokumentes klar, dass Volkswagen nicht mehr einfach bestreiten konnte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor vorhanden sei. Das Unternehmen müsse seine Argumentation konkret belegen. Volkswagen unterließ in dem Verfahren daraufhin weitere Äußerungen, sodass das Gericht den Vortrag des Klägers als zugestanden betrachtete und den Autobauer nach §826 BGB verurteilte – also vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.

EuGH und internes VW-Papier fachen Dieselgate 2.0 an

Eine Medienkampagne auf der VW-Website gegen Verbraucheranwälte wirkt vor diesen neuen Entwicklungen scheinheilig und wie das Pfeifen im Wald. Denn anders als VW behauptet, wachsen die Chancen der Verbraucher enorm, ihre Ansprüche gegen den Autobauer vor Gericht durchzusetzen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die neue Dynamik in Dieselgate 2.0 kurz zusammen.
Erste verbraucherfreundliche Urteile gegen VW zum EA 288

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt einige Urteile zum Motor EA 288 vor, die zeigen, dass Dieselgate 2.0 bereits begonnen hat.
  • Das Landgericht Offenburg verurteilte am 23. Juni 2020 die VW-Tochter Audi und ein Autohaus aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 3 O 38/18). Der Audi A3 2,0 TDI Quattro mit dem Motor EA 288 Euro 6 enthält nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstrittene Urteil hat folgende bemerkenswerte Eckpunkte:
    • Das Gericht kritisiert das Prozessverhalten von Audi als „Leugnen“. Die sogenannte Teststandserkennung oder Prüfstandserkennung in dem Audi, in der die EU-Grenzwerte für Stickoxide eingehalten werden, hat Audi am Anfang des Verfahrens nicht eingeräumt, sondern den Vorwurf nur als „unzutreffend“ bezeichnet. Daraufhin wollte das Gericht Beweise erheben. In neuer Gerichtsbesetzung und nach schriftlichem Nachfragen wurde der Einbau einer als „Umschaltlogik“ bezeichneten Abschalteinrichtung verneint. Eine Teststandserkennung räumte Audi dann nach erneutem Nachfragen mit dem Hinweis ein, dass zum Normalbetrieb auf der Straße jedoch kein Unterschied bestehe. Beim nächsten schriftlichen Nachfassen und der Frage des Gerichts, wozu es dann eine solche Erkennung gebe, tat Audi dann so, als ob es selbstverständlich sei, dass der Teststandsbetrieb auch Auswirkungen auf den Katalysator und somit die Abgaskontrolle habe.
    • Das Gericht bezog sich in seinem Urteil explizit auf die Äußerungen zu Abschalteinrichtungen des EuGH.
    • Dass kein Rückruf vom Kraftfahrt-Bundesamt bisher gegen den EA 288 vorliegt, war für den Richter unmaßgeblich. Dafür könne es viele Gründe geben – wie etwa „politischen Einfluss“.
    • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hier weitere Urteile gegen die VW-AG:
  • Landgericht Duisburg(30. Oktober 2018, Az. 1 O 231/18): In diesem Verfahren soll VW nach einem SWR-Bericht zugegeben haben, im EA 288 eines Golf VII ein sogenanntes Thermofenster eingebaut zu haben. Das Gericht sieht Haftung von VW aus 826 BGB als gegeben an.
     
  • Landgericht Wuppertal(15. März 2019, Az. 2 O 273/18): Ein Gutachten soll herausfinden, ob im EA 288 eine Prüfstanderkennung und eine Software verbaut worden ist, die bei einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung herunterfährt.
  • Landgericht Krefeld(6. November 2019, Az. 2 O 370/18, VW Touareg): Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Die Beklagte hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019, VIII ZR 225/17) und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem das Emissionskontrollsystem durch eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie, die nahezu ausschließlich im Prüfstandmodus anspringt, anders gesteuert wurde als im regulären Fahrbetrieb.
  • Landgericht Baden-Baden(13. Januar 2020, Az. 4 O 247/19)
  • Landgericht Regensburg ( März 2020, Az. 73 O 1181/19, VW Golf VII): In diesem Verfahren sah das Gericht bei VW eine Haftung aus § 826 BGB. Mit der Abgasmanipulation habe sich das Unternehmen auf rechtswidrigem Weg Wettbewerbsvorteile zu verschaffen versucht, um seinen Gewinn zu steigern.
  • Landgericht München (31. März 2020, Az. 3 O 13321/19): Spannend an diesem Urteil – es handelt sich um den VW T6 mit EA 288. Das Gericht führt aus, dass bei Vorliegen eines „Thermischen Fensters“ nicht einmal ein amtlicher Rückruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeute. Die VW-Anwälte sollen die Abschaltvorrichtung nicht mal in Frage gestellt haben. Das Thermofenster entspreche der EU-Verordnung 715/2007. Die Anlage, entgegnete das Gericht, sei zwar nach der Verordnung genehmigt, aber VW lege sie falsch aus. Eine vorsätzliche Schädigung löst nach Paragraf 826 BGB den vollen Schadensersatz aus.
  • Landgericht Heilbronn (29. Mai 2020, Az.: Bi 6 O 257/19, VW T6)
  • Landgericht Offenburg ( Juni 2020, Az.: Az. 3 O 38/18, Audi A3)
  • Landgericht Düsseldorf (17. Juli 2020, Az.: 11 O 190/18 Golf VII)
  • Landgericht Hagen (11. August 2020, Az.: 3 O 134/19)
  • Landgericht München (25. August 2020, Az.: 3 O 4218/20, VW T6)
  • Landgericht Darmstadt (31. August 2020, Az.: 13 O 88/29, Skoda Octavia)
  • Landgericht Darmstadt (21. September 2020, Az.: 1 O 89/20, Seat Leon)
  • Landgericht Oldenburg (6. Oktober 2020, Az.: 1 O 939/20, Audi A3)
  • Landgericht Offenburg (16. Oktober 2020, Az.: 3 O 39/20, Sharan).
  • Landgericht Darmstadt (24. November 2020, Az.: 9 O 305/18, Golf VII)
  • Landgericht Offenburg (4. Januar 2021, Az.: 2 O 168/20, Caddy)
  • Landgericht Duisburg (12. Januar 2021, Az.: 12 O 88/20, Skoda)
  • Landgericht Bielefeld (unveröffentlicht, Az. 6 O 74/18)
  • Landgericht Bielefeld (unveröffentlicht, Az. 7 O 20/19)
  • Landgericht Ellwangen (unveröffentlicht, Az. 2O 290/18)
  • Landgericht Lübeck (unveröffentlicht, Az. 17 O 143/18)

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile und über 10.000 verbraucherfreundliche Vergleiche erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.