Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betrachtet das Urteil als bedeutenden Erfolg für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und Selbstständigen. Es dient als wegweisendes Signal für weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden betroffenen Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei.
2023 kam es plötzlich zu Rückforderungen der Corona-Hilfen
Die Corona-Hilfen wurden während der Pandemie als schnelle und unbürokratische Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler angekündigt. Damals versprach der Bundesfinanzminister Olaf Scholz, dass eine Rückzahlung nicht erforderlich sei. In Baden-Württemberg machten daraufhin über 250.000 kleine und mittlere Unternehmen von dieser Hilfe Gebrauch. Nun stehen viele vor einem unerwarteten Problem. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die aktuelle Lage zusammen und wirft einen Blick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe:
- Viele Unternehmen sehen sich nun erneut in ihrer Existenz bedroht, da sie die Corona-Hilfen teilweise zurückzahlen sollen.
- Im vergangenen Jahr forderte das Land mehr als 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen auf, den tatsächlichen Umfang ihrer Einnahmeausfälle während der Lockdowns zu belegen, so der SWR.
- Infolgedessen sind bereits hunderte Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht worden – die Zahl der Verfahren steigt weiter an.
- Im aktuellen Fall klagte ein Unternehmer aus Karlsruhe gegen den Bescheid der Landeskreditbank Baden-Württemberg, die Corona-Soforthilfe wieder zurückzahlen zu müssen. Es ging um 9000 Euro. Das Gericht tendierte bereits in der mündlichen Verhandlung dazu, dass der Zweck der Corona-Soforthilfe wohl entweder gar nicht bestimmt ist oder aber mehrere Zwecke der Hilfe vorlägen. Im Einzelnen geht es dabei um die „Überbrückung existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“, „Umsatzeinbußen“ und „Liquiditätsengpässe“. Daher dürfe der Widerruf des Bewilligungsbescheids der L-Bank sich nicht nur auf einen einzigen Grund „Liquiditätsengpässe“ stützen.
- Mit Urteil vom 11. Oktober 2024 hob das Gericht den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der L-Bank und deren Widerspruchsbescheid auf. Das Gericht ließ die Berufung zu. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor und wird nachgereicht.
- In Baden-Württemberg ist die Rechtsprechung zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen noch relativ neu. Das Verwaltungsgericht Freiburg fällte als erstes Gericht in sechs Musterverfahren die ersten Urteile in diesem Bundesland. Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnte für einen Mandanten ein erfolgreiches Urteil zur Corona-Soforthilfe erwirken. Der Kern dieser Entscheidungen: Die Rückzahlungsbescheide wurden aufgehoben. Allerdings sind die Freiburger Urteile noch nicht rechtskräftig. Es wird erwartet, dass die L-Bank eine Berufung prüft und möglicherweise einlegt.
- Die 14. Kammer des VG Freiburg befasste sich in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 intensiv mit dem Zweck der Soforthilfe, wie er in den Förderrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und FAQ formuliert wurde. Dabei variiert die Terminologie stark: Die Soforthilfe wurde teils als Überbrückung von Liquiditätsengpässen, teils als Ausgleich für Umsatzeinbrüche oder zur Bewältigung existenzbedrohlicher wirtschaftlicher Situationen definiert. Diese Begriffe waren jedoch für das Gericht offenbar nicht klar genug festgelegt.
- Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines der sechs Verfahren in Freiburg betreute, betont: Ein Bewilligungsbescheid darf nur wegen einer Zweckverfehlung widerrufen werden. Wenn aber der Zweck der Soforthilfe nicht eindeutig bestimmt ist, ist der Widerruf unwirksam, und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bleibt bestehen. Das Gericht schien diese Auffassung zu teilen und hob die Bescheide entsprechend auf (Az.: 14 K 1308/24).
- Stoll & Sauer geht davon aus, dass die Urteile aus Freiburg Vorbildcharakter für andere Verfahren im Land haben werden.
- Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart spielte der Zweck der Corona-Hilfen eine zentrale Rolle. Die Kammer stellte klar, dass sie den Widerrufs- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid der L-Bank als rechtswidrig ansieht. Der Zweck, für den die Soforthilfe gewährt wurde, sei nicht eindeutig definiert. Aus diesem Grund könne der Bewilligungsbescheid nicht aufgrund einer Zweckverfehlung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG widerrufen werden, so die Kammer.
- Ob die Berufung für die nächste Instanz zugelassen wird, war zuletzt noch unklar. Allerdings ergab eine telefonische Rückfrage, dass – anders als beim Urteil des VG Freiburg in unserem ersten Musterfall – die Berufung offenbar nicht zugelassen wurde. Die L-Bank müsste somit einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Für viele Unternehmen, Selbstständige, Soloselbständige und Freiberufler war die Corona-Pandemie eine herausfordernde und existenzbedrohende Zeit. Die Corona-Soforthilfe war eine dringend benötigte Entlastung. Doch die aktuellen Rückforderungen belasten die Betroffenen erneut erheblich und gefährden ihre Existenz. Diese Forderungen stehen in starkem Widerspruch zu der ursprünglich versprochenen unbürokratischen Unterstützung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden bedrohten Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Die Kanzlei hat bereits mehrere Verfahren für Unternehmen gewonnen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei. Sich zu wehren, lohnt sich, wie die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg zeigen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat eines davon erstritten.