Und als wäre das nicht schon genug, übte Generalanwalt Priit Pikamäe in dem Gutachten auch noch Kritik am Schufa-Score – eine Bonitätskennzahl. Auch der verstößt gegen europäisches Recht. Damit steht das Geschäftsmodell der Schufa komplett auf der Kippe. Durch negative Schufa-Einträge haben Verbraucher oftmals Schwierigkeiten, Kreditverträge abzuschließen oder Wohnungen anzumieten. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet Verbrauchern mit Schufa-Problemen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Mehr Infos zum Thema Schufa gibt es auf unserer speziellen Website.
Was sollten Verbraucher jetzt wissen, wie können sie tätig werden?
Wer einen Kredit benötigt, eine neue Wohnung anmieten oder gar ein Haus bauen oder kaufen möchte, der wird schnell mit der Schufa konfrontiert. Banken, Telekommunikationsdienste oder Energieversorger überprüfen meist bei privaten Auskunfteien wie der Schufa die Kreditwürdigkeit einer Person. Mit Hilfe des sogenannten Scores soll sich zeigen, wie gut der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dieses lukrative Geschäftsmodell der Auskunftei Schufa steht jetzt durch die Entwicklungen am EuGH auf der Kippe. Was müssen Verbraucher wissen, was können sie unternehmen?
- Was ist überhaupt eine Restschuldbefreiung? Privatleute haben die Möglichkeit, sich durch eine Verbraucherinsolvenz innerhalb eines begrenzten Zeitraums von ihren Schulden zu befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Alle nicht getilgten Schulden werden dabei erlassen. Die Privatinsolvenz soll Verbrauchern zum Neustart verhelfen. Daher löschen Insolvenzgerichte öffentliche Informationen über Privatinsolvenzen nach einem halben Jahr. Die Schufa beharrte lange auf drei Jahre Speicherdauer.
- Die Schufa Holding AG will nach eigenen Angaben mit Stichtag 28. März 2023 alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die länger als sechs Monate gespeichert sind, rückwirkend zu diesem Datum löschen. Betroffene Verbraucher müssen nicht tätig werden. Allerdings kann die Löschung der Daten bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen.
- Geklärt werden muss noch, ob die Schufa überhaupt das Merkmal „Restschuldbefreiung“ speichern darf. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts handelt es sich bei der Datenerfassung durch die Schufa um eine Doppelspeicherung. Schließlich ist der Vorgang der Restschuldbefreiung bereits im öffentlichen Register insolvenzbekanntmachungen.de gespeichert worden. Vor diesem Hintergrund rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betroffenen Verbrauchern unbedingt dazu, Widerspruch gegen die Speicherung durch die Schufa einzulegen.
- Die Speicherung des Merkmals „Restschuldbefreiung“ ist nicht nur ein Problem der Schufa. Auch andere Wirtschaftsauskunfteien wie Boniversum oder Arvato Infoscore speichern die Daten drei Jahre statt sechs Monate. Gerade vor der Entwicklung am EuGH rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer auch hier Verbrauchern dazu, die Datenspeicherung nicht klaglos hinzunehmen und Widerspruch einzulegen.
- Wird der Schufa-Score am EuGH für illegal erklärt – und davon ist auszugehen – haben Verbraucher auch hier Möglichkeiten, gegen die Auskunftei juristisch vorzugehen. Der EuGH-Anwalt sieht das Scoring als eine unzulässige automatisierte Entscheidung (sogenanntes Profiling). Darüber hinaus muss auch geklärt werden, wie lange Daten im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte gespeichert werden dürfen. Die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes könnten nicht mir dem Europarecht übereinstimmen.
- Die ganze Entwicklung bei Auskunfteien und Behörden zeigt, dass Verbraucher überprüfen sollten, ob ihnen im Sinne Artikel 82 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Schaden entstanden ist. Der Schaden kann materiell sein, wenn beispielsweise eine Kreditfinanzierung aufgrund von Einträgen nicht zustande gekommen ist oder immateriell, wenn die Betroffenen einen Imageschaden erlitten haben. Schließlich wirkt der Schufa-Eintrag oder die Erwähnung in einem öffentlichen Verzeichnis wie ein mittelalterlicher Pranger.
Bis zur Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 konnten nach geltender Rechtsprechung Auskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung die beendete Privatinsolvenz für insgesamt drei Jahren speichern und in ihrer Bonitätsbewertung (Score) berücksichtigen. Mit Einführung der DSGVO kam neue Bewegung in die Diskussion. Denn nach Artikel 17 Abs. 1 DSGVO kann eine Löschung unter anderem dann verlangt werden, wenn die Verarbeitung nicht rechtmäßig und nach dem Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig ist oder wegen einer besonderen persönlichen Situation. Gerade die persönliche Situation nach einer Insolvenz ist für Verbraucher heikel. Ein negativer Schufa-Eintrag, der sich auf die abgeschlossene Insolvenz bezieht, behindert in jedem Fall den vom Gesetzgeber gewollten Neustart des ehemaligen Schuldners.
Die DSGVO stärkt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Rechte der Verbraucher auch gegen Auskunfteien wie die Schufa. Die Kanzlei rät Verbrauchern, die Probleme mit Schufa-Angelegenheiten haben, daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, wie Schufa-Einträge geprüft und gelöscht werden können.