Tendenzen pro Verbraucher vor BGH-Termin am 5. Mai 2020
Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr entwickelt sich die Rechtsprechung im Diesel-Abgasskandal weiter zugunsten der Verbraucher. Nicht nur die Verurteilung VW nach § 826 BGB setzt sich durch. Besonders erfreulich ist auch die Tendenz der vergangenen Monate, dass an Oberlandesgerichten die Sinnhaftigkeit der Nutzungsentschädigung für VW in Zweifel gezogen wird. Das Hanseatische Oberlandesgericht regte am 13. Januar 2020 an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten (Az. 15 U 190/19). Auch am Oberlandesgericht Brandenburg gibt es massive Zweifel daran, warum VW vom Diesel-Abgasskandal durch eine Nutzungsentschädigung profitieren sollte. Mit der Entschädigung reduziert sich der von VW an die Kläger zu zahlende Schadensersatz. Auch in der Literatur mehren sich die Stimmen, VW überhaupt keine Entschädigung zuzugestehen – mehr dazu hier. Die Argumentation geht sogar so weit, dass VW ab Kaufdatum dem Kläger Zinsen zu zahlen hat – mehr dazu hier. Die Hinweise aus Hamburg und Brandenburg sowie der Literatur lassen knapp zwei Monate vor der ersten Verhandlung zum Diesel-Skandal vor dem Bundesgerichtshof BGH am 5. Mai 2020 aufhorchen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält es für möglich, dass die BGH-Richter das Thema Nutzungsentschädigung ähnlich sehen könnten wie ihre Kollegen in Hamburg und Brandenburg. Auch deshalb sieht die Verbraucher Kanzlei Dr. Stoll & Sauer weiterhin gute Chancen für die Verbraucher gegen VW gerichtlich vorzugehen. Denn klar ist, dass die Diesel-Fahrzeuge durch die Manipulation am Motor in ihrem Wert gemindert sind. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden. Die Fälle werden kostenlos und individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten darüber hinaus rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungsklage gegen VW und haben dabei einen Vergleich über 830 Millionen Euro für die Teilnehmer ausverhandelt – mehr dazu hier.
Vergleich Musterfeststellungsklage: Kanzlei Dr. Stoll bietet kostenlose Beratung an
Die Vergleichs-Vereinbarung mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv und der Volkswagen AG sieht vor, dass die Betroffenen Verbraucher im Zeitraum vom 20. März 2020 bis 20. April 2020 ihren Anspruch anmelden und den Vergleich annehmen können oder nicht. Für die Verbraucher sind noch viele Fragen offen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet auf ihrer Website www.vw-schaden.de/musterfeststellungsklagen einen großen Fragenkatalog mit Antworten an, der nach und nach aktualisiert wird. Zudem gibt ein Vergleichsrechner erste Anhaltspunkte zum VW-Angebot. Ergänzt wird das Servicepaket in Kürze durch eine kostenlose Beratung. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt aufgrund ihres Know-hows in jedem Fall eine anwaltliche Beratung. Denn nicht für jeden Teilnehmer der Musterfeststellungsklage macht das Vergleichsangebot von VW Sinn. Oft ist auch eine Einzelklage lukrativer. Die Kanzlei schnürt gerade ein Paket, mit dem Verbraucher auch ohne Rechtsschutzversicherung zu ihrem Recht kommen können.
OLG Dresden sieht sittenwidriges Verhalten von VW
Der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2020 die Volkswagen AG verurteilt, anteiligen Schadenersatz an die klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Die Klägerin im Berufungsverfahren (AZ. 10a U 1834/19) erwarb am 22. Januar 2014 einen VW Touran Diesel. Im Berufungsverfahren (Az. 10a U 1907/19) stand der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs VW Passat Diesel am 7. Dezember 2015 im Mittelpunkt des Verfahrens. Beide Kläger beanspruchten die Rückgabe des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der jeweils verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.
Nach Ansicht des Gerichts steht den Käufern ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG sie durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB). Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware sei als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen worden sei. Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware sei auch ursächlich für den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen. In beiden Verfahren ist es für das Gericht plausibel, dass die Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages darauf vertraut haben, ein Fahrzeug zu erwerben, das den Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte.
Interessant am zweiten Verfahren ist, dass der Kaufvertrag erst nach der Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22. September 2015 abgeschlossen worden war. In der Mitteilung war darauf hingewiesen worden, dass es bei dem Motorentyp EA 189 „Auffälligkeiten« gebe. Aufgrund des Mitteilungsinhalts habe sich jedoch für das Gericht noch nicht ausreichend ergeben, welche Konsequenzen aus den Manipulationen in technischer und rechtlicher Hinsicht resultieren.
Den Schaden sieht der 10a. Zivilsenat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Für die Bestimmung des Schadens sei im Ausgangspunkt der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Die Kläger müssten sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die sie im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen haben. Die Urteile können mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.
OLG-Rechtsprechung im Diesel-Abgasskandal verbraucherfreundlich
Deutschland ist in 24 Oberlandesgerichtsbezirke aufgeteilt, die den 115 Landgerichten übergeordnet sind. Von diesen 24 Oberlandesgerichten haben sich inzwischen 21 Gerichte zum Dieselskandal rund um den VW-Motor EA 189 und Erwerb vor September 2015 geäußert. 19 Oberlandesgerichte haben VW nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt - im Fall der OLG Hamburg, Frankfurt/Main und Jena ist die Verurteilung nach § 826 BGB bisher nur angekündigt worden. Lediglich das OLG Braunschweig und einzelne Senate der Oberlandesgerichte Bamberg, Koblenz und München haben eine Haftung von VW abgelehnt. Aber selbst beim OLG Braunschweig ist ein Umdenken in Gang gesetzt worden. In der zweiten mündlichen Verhandlung zur Musterfeststellungsklage gegen VW am 18. November 2019 hatte der Vorsitzende Richter Michael Neef angekündigt, beim nächsten Sitzungstermin die Argumente der verurteilenden Oberlandesgerichte genauer prüfen zu wollen. Letztlich hat diese Sichtweise VW dazu bewogen, in Vergleichsverhandlungen einzusteigen. Am 28. Februar 2020 mündeten die Verhandlungen in einem 830-Millionen-Kompromiss für die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage – mehr dazu hier.
Folgende OLG haben VW mittlerweile nach § 826 BGB verurteilt – oder haben die Absicht erklärt:
- Schleswig-Holsteinisches OLG
- OLG Oldenburg
- OLG Celle
- OLG Hamm
- OLG Düsseldorf
- OLG Köln
- OLG Koblenz
- Saarländisches OLG
- OLG Zweibrücken
- OLG Karlsruhe
- OLG Stuttgart
- Kammergericht Berlin
- OLG Naumburg
- OLG München
- Brandenburgisches OLG
- OLG Dresden
- OLG Frankfurt – Verurteilung angekündigt
- OLG Hamburg – Verurteilung angekündigt
- Thüringer OLG – Verurteilung angekündigt