Arbeitsunfähigkeit muss medizinisch korrekt festgestellt werden
Der Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war ein Unfall im Mai 2019 in einer Waschstraße in Chemnitz. Der Streit entbrannte darüber, ob dem Geschädigten über den Zeitraum September 2019 hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Schließlich habe er einen Verdienstausfall erlitten. Der Geschädigte verfügte über eine Krankschreibung. Daher arbeitete er nicht. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Krankschreiburg falsch war.
Die falsche Krankschreibung nahm das Landgericht Chemnitz zum Anlass, einen Anspruch auf Schadensersatz abzulehnen. Dagegen ging der Geschädigte am Oberlandesgericht Dresden in die Berufung. Er hätte schon darauf vertrauen können, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt worden sei. Die falsche Diagnose könne nicht sein Nachteil sein.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied jedoch gegen den Geschädigten. Ihm stehe kein weitergehender Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zu. Selbst bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung sehe das Gericht keinen Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Es genüge nicht, auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu vertrauen. Vielmehr müsse eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen.
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